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Folter
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Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte ZufĂŒgen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst, massive Erniedrigung), um Aussagen des Folteropfers zu erpressen, dessen Willen zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen. Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der TrĂ€ger staatlicher Gewalt einer Person âvorsĂ€tzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufĂŒgen, zufĂŒgen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschĂŒchtern oder zu bestrafenâ.cite-ref-1[1] Folter ist trotz weltweiter Ăchtung eine weitverbreitete Praxis.cite-ref-2[2] Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.cite-ref-3[3]
Contents
âą Gesetzeslage
âą Imperium romanum
âą Schweiz
âą Deutschland
âą Ăsterreich
âą Frankreich
âą Israel
âą Italien
âą Lettland
âą Russland
âą Spanien
âą USA
âą Irak
âą Ăgypten
âą Einzelfragen
âą Folterforschung
âą Foltermethoden
âą Literatur
âą Geschichte
âą Opfer von Folter
âą Definition
âą Dokumentarfilme
âą Siehe auch
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Rechtliche Situation
Völkerrechtliche Bestimmungen
Verschiedene völkerrechtliche Bestimmungen enthalten ein Folterverbot.
Art. 5 der Allgemeinen ErklÀrung der Menschenrechte (AEMR) der Vereinten Nationen besagt:
âNiemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.â
Ăhnlich drĂŒcken es Art. 3 der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats und wortgleich Artikel 4 der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union aus:
âNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.â
Ăbereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (kurz: UN-Antifolterkonvention), Teil I, Artikel 1 (1):cite-ref-4[4]
âIm Sinne dieses Ăbereinkommens bezeichnet der Ausdruck âFolterâ jede Handlung, durch die einer Person vorsĂ€tzlich groĂe körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefĂŒgt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein GestĂ€ndnis zu erlangen, um sie fĂŒr eine tatsĂ€chlich oder mutmaĂlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschĂŒchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrĂŒcklichem oder stillschweigendem EinverstĂ€ndnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulĂ€ssigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.â
Die Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte der Vereinten Nationen stellt kein unmittelbar anwendbares Recht dar. Dagegen kann die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention von allen BĂŒrgern aus den 47 Staaten des Europarats direkt beim EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte eingeklagt werden. Seit Ratifizierung des Vertrag von Lissabons haben â mit Ausnahme von GroĂbritannien und Polen â die BĂŒrger der EU zusĂ€tzlich die Möglichkeit, die Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof einzuklagen.
Weitere völkerrechtliche Folterverbote finden sich im Internationalen Pakt ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte Art. 7 IPbpR und in der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen. Das Folterverbot ist absoluter Natur, von welchem auch in NotfĂ€llen nicht abgewichen werden darf, vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK, Art. 4 Abs. 2 IPbpR.
Gesetzeslage
Deutschland
Im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 GG und in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verankert:
âDie WĂŒrde des Menschen ist unantastbar.â
â
Art. 1
Abs. 1 GG
âFestgehaltene Personen dĂŒrfen weder seelisch noch körperlich miĂhandelt werden.â
â
Art. 104
Abs. 1 Satz 2 GG
Das Folterverbot wird durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts abgesichert. § 340 StGB Körperverletzung im Amt und § 343 StGB Aussageerpressung sind StraftatbestÀnde (Amtsdelikt). So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden.
Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO).
Die RechtmĂ€Ăigkeit der sogenannten Rettungsfolter ist höchstrichterlich noch nicht geklĂ€rt und in der juristischen Literatur umstritten.cite-ref-5[5]
Ăsterreich
Das Folterverbot wurde am 2. JĂ€nner 1776 per Erlass der Erzherzogin Maria Theresia eingefĂŒhrt.cite-ref-6[6] VerstöĂe sind nach § 312 StGB QuĂ€len oder VernachlĂ€ssigen eines Gefangenen bzw. seit 2012 nach § 312a StGB Folter strafbar.
Liechtenstein
Die Misshandlung von Gefangenen und Folter sind strafbar, § 312 StGB QuÀlen oder VernachlÀssigen eines Gefangenen bzw. seit 2019 § 312a StGB Folter.
Schweiz
Die Schweiz hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert, aber nicht umgesetzt. Weder Folter noch die Misshandlung von Gefangenen sind in der Schweiz ein expliziter Straftatbestand, doch gelten selbstverstĂ€ndlich die Bestimmungen betreffend Nötigung und Körperverletzung. In den Kantonen ZĂŒrich (§ 148 GoG, vgl. BGE 137 IV 269cite-ref-7[7]), St. Gallen und Appenzell Innerrhoden genieĂen Beamte die relative ImmunitĂ€t, vgl. Art. 7 Abs. 2 lit b StPO. Bei Misshandlungen in Polizeigewahrsam prĂŒft jeweils eine nicht richterliche Stelle, ob aus OpportunitĂ€tsgrĂŒnden die ImmunitĂ€t der fehlbaren Polizeibeamten aufgehoben werden soll oder nicht.
Geschichte bis 1989
Imperium romanum
Im gesamten antiken Römischen Reich wurden verschiedene Foltermethoden angewendet. Im römischen Recht galt grundsĂ€tzlich der Schutz der römischen BĂŒrgerrechte, und eines der wichtigsten Rechte eines römischen BĂŒrgers war der Rechtsschutz vor Folter; wobei Ausnahmen bestanden.cite-ref-8[8] Ăhnlich wie das antike Rom keinen expliziten Polizeiapparat kannte, gab es in der römischen Welt keine spezialisierte Berufsgruppe, die ausschlieĂlich mit Hinrichtungen oder besonders grausamen AusfĂŒhrungen von Strafen, im Sinne einer Folter, befasst waren.cite-ref-9[9] Die Folter wurde in der römischen Rechtsordnung in erster Linie als eine MaĂnahme angesehen, die fĂŒr Nicht-BĂŒrger und Sklaven vorgesehen war, insbesondere in Strafverfahrencite-ref-10[10]cite-ref-11[11], um Informationen zu gewinnen oder GestĂ€ndnisse zu erzwingen.cite-ref-12[12]cite-ref-13[13]cite-ref-14[14] Dazu gehören: Folter als Mittel zu verwenden, um von VerdĂ€chtigen oder Gefangenen Informationen zu erhalten, insbesondere in Zeiten militĂ€rischer Auseinandersetzungen oder bei politischen AufstĂ€nden. In Rom gab es offizielle Formen der Folter, die auf Sklaven angewendet wurden, da sie gesetzlich als unzuverlĂ€ssige Zeugen galten.
âą Tortura (Folter)
Das allgemeine Wort fĂŒr Folter war lateinisch tortura, abgeleitet vom Verb lateinisch torquere âdrehenâ âwindenâ oder âfolternâ bedeutet. Es beschrieb eine körperliche Misshandlung, die oft darauf abzielte, einen VerdĂ€chtigen zu einem GestĂ€ndnis zu zwingen oder Informationen zu erhalten. Die Methoden der tortura waren variabel und wurden von den VerhĂ€ltnissen und der Schwere des Verbrechens bestimmt.cite-ref-15[15]
âą Interrogatio per torturam (Befragung durch Folter)
Dieser Ausdruck beschreibt die offizielle Praxis, VerdĂ€chtige unter Folter zu verhören, um von ihnen ein GestĂ€ndnis oder Informationen zu erhalten. Die Praxis wurde durch römisches Recht geregelt, und in vielen FĂ€llen durften nur Sklaven und nicht römische BĂŒrger unter Folter verhört werden.cite-ref-16[16]
Heiliges Römisches Reich und Deutschland
Wurzeln im römischen Recht
Die geschichtlichen Wurzeln der Folterpraxis des deutschen SpĂ€tmittelalters liegen im römischen Recht. Dies kannte die Folter ursprĂŒnglich nur gegenĂŒber Sklaven, seit dem 1. nachchristlichen Jahrhundert aber bei MajestĂ€tsverbrechen (crimen laesae maiestatis, also Hochverrat) auch gegenĂŒber BĂŒrgern. Das deutsche Lehnwort âFolterâ leitet sich aus dem lateinischen Wort poledrus âFohlenâ her, der Bezeichnung fĂŒr ein pferdeĂ€hnliches FoltergerĂ€t.
Es gab zwei Wege, auf denen römisches Recht in das deutsche Recht des Mittelalters importiert wurde. Zum einen war es das Kirchenrecht, das sich â mit dem Zentrum der Papstkirche in Rom â von jeher am römischen Recht orientiert hatte (Merksatz: Ecclesia vivit lege Romana âdie Kirche lebt nach römischem Rechtâ).
Der zweite Weg, der zur Ăbernahme des römischen Rechts in das deutsche mittelalterliche Recht fĂŒhrte, war die sogenannte Rezeption. In Italien griff man seit dem beginnenden 12. Jahrhundert, vor allem an der UniversitĂ€t von Bologna, aufgrund einer wohl im 10. Jahrhundert wiederentdeckten Handschrift der Digesten (aus der groĂen justinianischen Rechtssammlung des 6. Jahrhunderts, dem Corpus iuris civilis, âGesamtwerk des bĂŒrgerlichen Rechtsâ) auf verarbeitetes traditionelles altrömisches und (vor-)klassisches Recht zurĂŒck, das am Ausgang der Antike auf eine tausendjĂ€hrige Entwicklung zurĂŒckblicken konnte.cite-ref-17[17] Die Rezeption verlief in und fĂŒr Deutschland ĂŒber mehrere Schritte, die der Glossatoren und Kommentatoren, und in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung ĂŒber den usus modernus, sowie mĂŒndend in den Pandektismus, ĂŒber die Historische Rechtsschule.cite-ref-18[18] Auch im Heiligen Römischen Reich, wo weltliche HerrschaftstrĂ€ger sich immer wieder mit kirchlichen Einrichtungen und deren rechtlich geschulten Klerikern auseinanderzusetzen hatten, schickte man nun Studenten zum Studium der â im Reich nicht existierenden â Rechtswissenschaft an italienische Hochschulen. Sie traten nach Abschluss ihrer Studien als TrĂ€ger römisch-rechtlicher Vorstellungen in die deutsche Rechtspraxis ein.
Mittelalter
Das Recht des deutschen Mittelalters war ĂŒberwiegend von â nur teilweise schriftlich niedergelegtem â Gewohnheitsrecht geprĂ€gt, das sich örtlich und zeitlich unterschiedlich entwickelte und nicht wissenschaftlich-systematisch begrĂŒndet und rational durchdrungen war.
Hatten KirchenvĂ€ter und PĂ€pste vor der Jahrtausendwende die Anwendung von Folter noch ausdrĂŒcklich abgelehnt, so Ă€nderte sich das im spĂ€tmittelalterlichen Kampf der Kirche gegen die hĂ€retischen Bewegungen der Katharer (Hauptgruppe: Albigenser) und der Waldenser. 1252 erlieĂ Papst Innozenz IV. seine Bulle Ad Extirpanda. Er rief in ihr die Kommunen Norditaliens auf, der Ketzerei verdĂ€chtige Personen mit Hilfe der Folter zum EingestĂ€ndnis ihrer IrrtĂŒmer zu zwingen, âohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in Lebensgefahr zu bringenâ. Diese spĂ€ter auf ganz Italien ausgedehnte und von spĂ€teren PĂ€psten bestĂ€tigte Anordnung wurde im 13. Jahrhundert auch im Heiligen Römischen Reich im kirchlichen Strafverfahren, der Inquisition, von den dazu verpflichteten weltlichen Behörden angewandt.
Nach mittelalterlicher Auffassung konnte eine Verurteilung entweder auf Grund der Aussage zweier glaubwĂŒrdiger Augenzeugen oder auf Grund eines GestĂ€ndnisses erfolgen. Hingegen konnten bloĂe Indizien, selbst wenn sie noch so zwingend auf die Schuld des Angeklagten hinwiesen, oder die Aussage eines einzelnen Zeugen keine Verurteilung rechtfertigen. Diese Auffassung sah man durch bestimmte Bibelstellen wie Dtn 17,6 und Mt 18,16 gestĂŒtzt.
Andere Bezeichnungen fĂŒr Folter waren Marter, Tortur, Frage in der Strenge bzw. Frage in der SchĂ€rfe oder Peinliche Befragung. Die Folter selbst war keine Strafe, sondern eine MaĂnahme des Strafverfahrensrechts und sollte eine Entscheidungsgrundlage liefern. Im Mittelalter wurden sowohl Folter mit physischen Auswirkungen als auch die sogenannte WeiĂe Folter praktiziert.
SpÀtmittelalter und beginnende Neuzeit
| Gebiet/Stadt | Jahr |
|---|---|
| Augsburg | 1321 |
| StraĂburg | 1322 |
| Speyer | 1322 |
| Köln | 1322 |
| Regensburg | 1338 |
| NĂŒrnberg | 1350â1371 |
| Freiburg i. Br. | 1361 |
| Bamberg | 1381â1397 |
| Frankfurt a. M. | 2. HĂ€lfte 14. Jhd. |
| BrĂŒnn (MĂ€hren) | 1384â1390 |
| BĂŒdingen (Wetterau) | 1391 |
| Friedberg (Wetterau) | 1395 |
| Memmingen | 1403 |
| Mergentheim | 1416 |
| Görlitz | 1416 |
| Leipziger Schöffenstuhl | 1350â1500 |
| Breslau | 1448â1509 |
| Ofen (Buda) | 1421 |
| Hamburg | 1427 |
| MĂŒnchen | 1428 |
| Cham (Oberpfalz) | 1438 |
| Wien | 1441 |
| Konstanz | 1450 |
| OsnabrĂŒck | 1459 |
| Hildesheim | 1463 |
| Schweidnitz | 1465 |
| WĂŒrzburg | 1468 |
| Quedlinburg | 1477 |
| Basel | 1480 |
| Ellwangen | 1488 |
In der weltlichen Gerichtsbarkeit wurde die Folter im Heiligen Römischen Reich seit Anfang des 14. Jahrhunderts praktiziert. Sie entwickelte sich gegen Ende des Mittelalters als Mittel des Strafverfahrensrechts und wurde meist so definiert: Ein von einem Richter rechtmĂ€Ăig in Gang gebrachtes Verhör unter Anwendung körperlicher Zwangsmittel zum Zwecke der Erforschung der Wahrheit ĂŒber ein Verbrechen.
Zu den theoretischen Fundamenten der Folteranwendung im Heiligen Römischen Reich im Römischen Recht kamen etwa seit dem 14. Jahrhundert auch praktische BedĂŒrfnisse der VerbrechensbekĂ€mpfung hinzu. Die Auflösung alter Stammes- und Sippenstrukturen hatte zu sozialer und auch örtlicher MobilitĂ€t gefĂŒhrt, mit der auch eine verstĂ€rkte KriminalitĂ€tsentwicklung einherging. Verarmende Ritter, umherziehende Landsknechte, reisende Scholaren, wandernde Handwerksburschen, Gaukler, Bettler und sonstiges fahrendes Volk machten die LandstraĂen unsicher. RaubĂŒberfĂ€lle und Morde waren an der Tagesordnung. Die sogenannten âlandschĂ€dlichen Leuteâ bildeten ein teilweise organisiertes Gewerbs- und Gewohnheitsverbrechertum. Es bedrohte Handel und Wandel und damit die Grundlagen des Wohlstandes vor allem in den StĂ€dten, fĂŒr die die BekĂ€mpfung der KriminalitĂ€t daher zu einer Lebensnotwendigkeit wurde.
Das ĂŒberkommene deutsche Strafverfahrensrecht war fĂŒr eine wirksame VerbrechensbekĂ€mpfung weitgehend untauglich. Es beruhte auf der Vorstellung, dass die Reaktion auf begangenes Unrecht allein Sache des Betroffenen und seiner Sippe war. VerbrechensbekĂ€mpfung war keine öffentliche Aufgabe. Die Rechtsordnung hatte den Beteiligten zwar geregelte Formen fĂŒr ihre Auseinandersetzung (Eid, Gottesurteil, Zweikampf) zur VerfĂŒgung gestellt, aber zu einem Verfahren war es lange Zeit nur auf Klage des Betroffenen oder seiner Sippe hin gekommen. Es galt das Prinzip: âWo kein KlĂ€ger, da kein Richterâ. Dieser heute noch fĂŒr den deutschen Zivilprozess geltende Grundsatz lag lange Zeit auch dem Strafverfahrensrecht zugrunde. FĂŒr den Kampf der staatlichen Obrigkeit gegen die âlandschĂ€dlichen Leuteâ war dieser Verfahrenstyp weitgehend ungeeignet.
So griff man auf einen anderen Verfahrenstypus zurĂŒck, der sich in der Kirche entwickelt hatte, nĂ€mlich das sogenannte Inquisitionsverfahren (von lateinisch inquirere âerforschenâ). Es ging nun nicht mehr um eine formale BeweisfĂŒhrung (durch Eid, Gottesurteil, Zweikampf â die letzteren beiden Beweismittel hatte die Kirche im vierten Laterankonzil von 1215 ohnedies verboten), sondern um die materielle Wahrheit.
Der Beweis durch zwei Augenzeugen spielte dabei in der Praxis keine bedeutende Rolle. Er konnte nur zum Zuge kommen, wenn der Verbrecher sich bei seiner Tat von zwei Zeugen hatte beobachten lassen und wenn er ungeschickt genug gewesen war, diese Zeugen ĂŒberleben zu lassen. So wurde im Inquisitionsverfahren das GestĂ€ndnis des Beschuldigten zur âKönigin aller Beweismittelâ, und das GestĂ€ndnis erlangte man oft mit Hilfe der Folter.
Ganz ĂŒberwiegend vertrat man die Meinung, dass die Folter ein notwendiges Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Strafsachen sei und dass Gott dem Unschuldigen die Kraft verleihen werde, die Qualen der Folter ohne ein GestĂ€ndnis zu ĂŒberstehen.
Die Anwendung der Folter breitete sich im Laufe des SpĂ€tmittelalters und der frĂŒhen Neuzeit nahezu im gesamten Heiligen Römischen Reich aus.
Gesetzliche Regelungen zum Gebrauch der Folter existierten zunĂ€chst nicht. Dies fĂŒhrte zu einer weitgehend willkĂŒrlichen Folterpraxis. Vielfach waren es juristisch nicht gebildete Laienrichter, die ĂŒber die Folterung zu entscheiden hatten.
Gesetzliche Regelungen im 15. bis 17. Jahrhundert
WillkĂŒrliche Folterungen infolge fehlender gesetzlicher Regelungen fĂŒhrten zu Klagen.
Ein auf Deutsch geschriebenes Rechtsbuch, der um 1436 in SchwĂ€bisch Hall verfasste Klagspiegel, geiĂelte die MissstĂ€nde der Strafjustiz und versuchte, den Beschuldigten Anleitungen zu geben, wie sie sich gegen unfĂ€hige und willkĂŒrliche Richter, ânĂ€rrische Heckenrichter in den Dörfernâ, mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen könnten. Die Folter, so forderte der Autor, dĂŒrfe nur âmessiglich auĂ vernunftâ angewendet werden.
Das 1495 errichtete Reichskammergericht berichtete dem Reichstag zu Lindau 1496/97, dass bei ihm Beschwerden eingegangen seien, wonach Obrigkeiten âLeute unverschuldet und ohne Recht und redliche Ursache zum Tode verurteilt und richten lassen haben sollenâ.
1498 beschloss der Reichstag von Freiburg âeine gemeine Reformation und Ordnung in dem Reich fĂŒhrzunehmen, wie man in Criminalibus procedieren solleâ. FĂŒnf Reichstage befassten sich in Folge mit der geforderten Regelung von Strafverfahren. Der 1532 in Regensburg abgehaltene Reichstag stimmte der âPeinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.â zu.
Besonders eingehend regelte dieses neue Gesetz die Folter. Sie durfte danach nur angewendet werden, wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende VerdachtsgrĂŒnde vorlagen und wenn diese VerdachtsgrĂŒnde durch zwei gute Zeugen oder die Tat selbst durch einen guten Zeugen bewiesen waren. Vor der Entscheidung ĂŒber die Anwendung der Folter mĂŒsse dem Angeklagten Gelegenheit zur Entlastung gegeben werden. Selbst bei feststehenden VerdachtsgrĂŒnden dĂŒrfe nur gefoltert werden, wenn die gegen den Angeklagten vorliegenden GrĂŒnde schwerwiegender als die fĂŒr seine Unschuld sprechenden GrĂŒnde seien. Das MaĂ der Folterung habe sich nach der Schwere der VerdachtsgrĂŒnde zu richten. Ein unter der Folter abgelegtes GestĂ€ndnis dĂŒrfe nur verwertet werden, wenn der Angeklagte es mindestens einen Tag spĂ€ter bestĂ€tige. Auch dann mĂŒsse der Richter es noch auf seine GlaubwĂŒrdigkeit ĂŒberprĂŒfen. Der Gebrauch der Folter entgegen den Vorschriften des Gesetzes mĂŒsse zur Bestrafung der Richter durch ihr Obergericht fĂŒhren.
Die Peinliche Gerichtsordnung fĂŒhrte eine Reihe von Schutzklauseln zu Gunsten des Beschuldigten ein. Gemessen an den MaĂstĂ€ben der Zeit war es fortschrittlich. Aber auch nach diesen MaĂstĂ€ben wies es LĂŒcken auf. Vor allem regelte es nicht Art und MaĂ der Folter und die Voraussetzungen ihrer wiederholten Anwendung, sondern ĂŒberlieĂ all dies der âermessung eyns guten vernĂŒnfftigen Richtersâ. Insofern brachten manchmal erst spĂ€tere Territorialgesetze nĂ€here Regelungen, z. B. die bayerische Malefiz-Prozessordnung von 1608.
Im GroĂen und Ganzen hat die Peinliche Gerichtsordnung, die als Reichsrecht erst mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 das Ende ihrer Geltung fand (als Landesrecht konnte sie auch spĂ€ter noch angewendet werden), ihr Ziel zurĂŒckhaltenderen Foltergebrauches wohl erreicht. In manchen StĂ€dten und Territorien ist sie in dieser Richtung durch stĂ€dtische oder Territorialgesetze noch ergĂ€nzt, teilweise modifiziert worden. Dazu kamen differenzierte Lehren zur Folter, die die lange Zeit im Reich dominierende italienische Strafrechtswissenschaft entwickelte.
Hexenprozesse
Nahezu unwirksam war die Peinliche Gerichtsordnung bei den massenhaften Hexenverfolgungen in der zweiten HĂ€lfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert. FĂŒr diese Hexenverfolgungen war es â ebenso wie fĂŒr die zeitlich meist frĂŒheren Ritualmordbeschuldigungen gegen Juden â kennzeichnend, dass man so lange, so heftig und so oft folterte, bis die von den Peinigern erwĂŒnschten GestĂ€ndnisse vorlagen. VerschĂ€rfend kam hinzu, dass die so Verhörten oftmals selbst dem entsprechenden Aberglauben anhingen und mit den zu gestehenden Wahnbildern vertraut waren.
Die BegrĂŒndung fĂŒr die Missachtung der Peinlichen Gerichtsordnung bei den groĂen Hexenverfolgungen war auf katholischer wie auf protestantischer Seite die gleiche. Die Hexerei sei ein crimen exceptum, ein Ausnahmeverbrechen (so der katholische Weihbischof in Trier Peter Binsfeld in seinem berĂŒhmt-berĂŒchtigten Hexentraktat von 1589), ein crimen atrocissimum, ein Verbrechen schrecklichster Art (so der Lutheraner und sĂ€chsische Rechtsgelehrte Benedikt Carpzov in einem 1635 erschienenen Kriminallehrbuch) â bei solchen Verbrechen brauche man die normalen Verfahrensregelungen nicht zu beachten.
Die Rechtsprechung des Reichskammergerichts war in den 255 FĂ€llen, in denen es Verfahren mit BezĂŒgen zum Hexereidelikt durchzufĂŒhren hatte, streng an der Peinlichen Gerichtsordnung orientiert. Es lehnte die Theorie vom Ausnahmeverbrechen ab und verlangte, dass alle Indizien auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden mĂŒssten, bevor es zu einer Folterung kommen durfte.
Wegbereitend fĂŒr die Beendigung der Folterpraxis in Hexenprozessen war die Cautio Criminalis, eine Stellungnahme des Jesuiten Friedrich Spee gegen die Folter in Hexenprozessen (1631).
Abschaffung der Folter im 18. Jahrhundert
Vordenker
Vereinzelte Bedenken gegen den Sinn und die RechtmĂ€Ăigkeit der Folter hat es schon im Mittelalter gegeben. Der geistesgeschichtliche Kampf gegen die Folter setzte bereits vor der AufklĂ€rung und ĂŒberwiegend auĂerhalb Deutschlands ein. Der Humanist, Philosoph und Theologe Juan Luis Vives, ein spanischer Judenkonvertit, lehnte die Folter in einer 1522 erschienenen Schrift als unchristlich und sinnlos ab. Der französische Philosoph Michel de Montaigne fĂŒhrt in den kurz vor 1580 erschienenen Essays aus, dass man es abscheulich und grausam finden könne, einen Menschen wegen eines noch ungewissen Verbrechens zu foltern, und zweifelt darĂŒber hinaus daran, dass die unter Folter gewonnenen Aussagen verlĂ€sslich seien.
1602 wandte sich der reformierte (calvinistische) Pfarrer Anton Praetorius in seinem âGrĂŒndlichen Bericht Von Zauberey und Zauberernâ gegen die Folter: âIn Gottes Wort findet man nichts von Folterung, peinlichem Verhör und Bekenntnis durch Gewalt und Schmerzen. (âŠ) Peinliches Verhör und Folter sind schĂ€ndlich, weil sie vieler und groĂer LĂŒgen Mutter ist, weil sie so oft den Menschen am Leib beschĂ€digt und sie umkommen: Heute gefoltert, morgen tot.â
Als âbarbarisch, unmenschlich, ungerechtâ bezeichnete 1624 der calvinistische Geistliche Johannes Grevius die Folter. Der Sache nach â wenn auch nicht ausdrĂŒcklich â plĂ€dierte auch der deutsche Jesuit Friedrich Spee gegen die Folter. Spee ĂŒbte in der bereits 1631 in seiner anonym erschienenen Schrift âCautio Criminalisâ radikale Kritik an den Hexenverfolgungen.
Im Jahr 1633 mahnt der Jurist Justus Oldekop bereits im Titel seiner Cautelarum criminalium Syllagoge practica ⊠(363 S.) mit Vehemenz zu Vorsicht und VerhĂŒtung im Kriminalprozess. Dabei wandte er sich 1659 in seinen Observationes criminales practicae (478 S.) speziell gegen das Herausfoltern von âBeweisenâ im Hexenprozess und spricht insofern von âkĂŒnstlich erfundenen Deliktenâ (Quaestio Nona) als Folge der gewalttĂ€tigen Verfahren. In seinen geharnischten Streitschriften ging er ĂŒber die zunehmende Kritik am Hexenprozess weit hinaus, indem er selbst die Existenz von Hexen und folglich die RechtmĂ€Ăigkeit von Hexenprozessen prinzipiell ad absurdum fĂŒhrte als einer der frĂŒhesten KĂ€mpfer wider Hexenlehre und -wahn.cite-ref-19[19]
1657 entstand an der UniversitĂ€t StraĂburg unter dem Theologieprofessor Jakob Schaller eine Dissertation mit dem Titel âParadoxon der Folter, die in einem christlichen Staat nicht angewendet werden darfâ.cite-ref-20[20] 1681 schlug der Franzose Augustin Nicolas in einer Schrift dem französischen König Ludwig XIV. vor, die Folter als Vorbild fĂŒr alle christlichen FĂŒrsten abzuschaffen, jedoch vergeblich. Der französische Philosoph und Schriftsteller Pierre Bayle, ein Vertreter der Idee der Toleranz, kĂ€mpfte in einer 1686 erschienenen Schrift gegen die Folter. 1705 nahm der aufklĂ€rerisch wirkende deutsche Jurist und Rechtsphilosoph Christian Thomasius eine Doktorarbeit mit dem ĂŒbersetzten Titel âĂber die notwendige Verbannung der Folter aus den Gerichten der Christenheitâ an.
Als Gegner der Folter Ă€uĂerten sich weiterhin der französische Staatswissenschaftler Charles de Secondat, Baron de Montesquieu 1748, der französische AufklĂ€rungsphilosoph Voltaire und 1764 der italienische Jurist Cesare Beccaria.
Erlasse zur Abschaffung
AllmĂ€hlich brach im 18. Jahrhundert der Widerstand der Obrigkeit und ihrer Juristen gegen die Abschaffung der Folter zusammen. Friedrich Wilhelm I. schaffte in PreuĂen am 13. Dezember 1714 de facto die Hexenprozesse ab, indem er bestimmte, dass jedes Urteil auf Vollziehung der Folter und jedes Todesurteil nach einem Hexenprozess von ihm persönlich zu bestĂ€tigen war. Da diese BestĂ€tigung nie erfolgte, gab es in PreuĂen keine Hexenprozesse mehr.
Der PreuĂenkönig Friedrich der GroĂe lieĂ bereits wenige Tage nach seinem Amtsantritt in einer Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die âTorturâ ausdrĂŒcklich abschaffen, allerdings mit drei Ausnahmen: Hochverrat, Landesverrat und âgroĂeâ Mordtaten mit vielen TĂ€tern oder Opfern. 1754/1755 wurden auch diese EinschrĂ€nkungen beseitigt, ohne dass bis dahin ein solcher Ausnahmefall eingetreten war. Friedrichs Denken war stark von der Toleranzphilosophie Bayles beeinflusst. Wenige Jahrzehnte spĂ€ter folgten andere Territorien im Reich, wie die Ăbersicht rechts zeigt.
In Ăsterreich, wo noch 1768 die Constitutio Criminalis Theresiana in Kraft gesetzt worden war, in der die damals ĂŒblichen Foltermethoden verbindlich geregelt wurden, auch um deren Anwendung einzuschrĂ€nken, wurde die Folter am 2. Januar 1776 durch einen Erlass Maria Theresias abgeschafft.cite-ref-21[21] Im ab 1. Januar 1787 geltenden Josephinischen Strafgesetz war Folter nicht mehr enthalten.
Die Entwicklung im ĂŒbrigen Europa verlief Ă€hnlich. 1815 wurde die Folter im Kirchenstaat abgeschafft. Zuletzt erfolgte die Abschaffung 1851 im schweizerischen Kanton Glarus, wo 1782 an Anna Göldi auch eine der letzten Hinrichtungen wegen Hexerei in Europa vollzogen wurde.
Eigentliche Ursache fĂŒr die Abschaffung der Folter im 18. Jahrhundert war, wie Michel Foucault in âĂberwachen und Strafenâ ausfĂŒhrt, nicht etwa vorrangig ein aufgeklĂ€rter Humanismus, sondern recht pragmatische Ăberlegungen: Folter bringe nĂ€mlich zwar schnelle GestĂ€ndnisse, diene in der Regel aber nicht der Wahrheitsfindung, da der Gefolterte naturgemÀà das sage und sagen muss, was der Folternde hören will bzw. erwartet. Folter sei demnach seinerzeit als der VerbrechensbekĂ€mpfung eher hinderlich gesehen worden.
Die Frage der BeweisfĂŒhrung
Mit der Abschaffung der Folter war nicht das fĂŒr die Allgemeinheit und die Richter wichtige Problem gelöst: Wie sollte erreicht werden, dass Schuldige einer Strafe zugefĂŒhrt, Unschuldige aber freigesprochen wĂŒrden? ZunĂ€chst versuchte man, an Stelle der abgeschafften Folter Schikanen zu praktizieren, um GestĂ€ndnisse zu erreichen. Man verprĂŒgelte die Beschuldigten, was kein traditionelles Mittel der Folter war. Man versuchte es mit endlosen Verhören, mit Zureden oder Drohungen, mit der VerhĂ€ngung von Ungehorsams- oder LĂŒgenstrafen, mit der Entziehung von Kost im GefĂ€ngnis. Rechtswissenschaftlich ĂŒberzeugend und human waren diese Lösungen nicht.
Da das GestĂ€ndnis seine Rolle als Königin aller Beweismittel nun ausgespielt hatte, stellte sich die Frage nach dem Wert von Indizien. Man strĂ€ubte sich etwa, die Todesstrafe auf der Grundlage von Indizienbeweisen zu verhĂ€ngen. Es entstanden LehrbĂŒcher mit Theorien ĂŒber die Indizien; man unterteilte in vorausgehende, gleichzeitige und nachfolgende Indizien, in notwendige und zufĂ€llige, unmittelbare und mittelbare, einfache und zusammengesetzte, nahe und entfernte. Die Unsicherheit der Rechtsgelehrten spiegelte sich noch in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Erst allmĂ€hlich erkannte man, dass es sinnlos war, die richterliche Ăberzeugungsbildung in ein Korsett gesetzlicher Regelungen zu zwĂ€ngen, sondern dass die Lösung in der Anerkennung des Grundsatzes der freien richterlichen BeweiswĂŒrdigung bestand. Dieser Grundsatz wurde dann 1877 in die Reichsstrafprozessordnung ĂŒbernommen. Noch heute gilt er in unverĂ€ndertem Wortlaut als § 261 der deutschen Strafprozessordnung: âĂber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Ăberzeugung.â
In seinem Grundlagenbuch zum Strafrecht im Sinne der AufklĂ€rung von 1764 Dei delitti e delle pene (ĂŒber die Verbrechen und die Strafen) lehnt Cesare Beccaria die Folter ab. Entweder der Angeklagte ist schuldig, oder er ist nicht schuldig, argumentiert Beccaria: Wenn er schuldig ist, wird das eine BeweisfĂŒhrung zeigen, und man wird den TĂ€ter seiner ordentlichen Strafe zufĂŒhren; ist er unschuldig, hĂ€tte man einen Unschuldigen gefoltert. Dem Argument, Folter diene der Wahrheitsfindung, begegnet der Rechtsphilosoph mit den Worten:
âAls ob man mit Schmerz die Wahrheit testen könnte, als sĂ€Ăe die Wahrheit in den Muskeln und Sehnen des armen, gefolterten Kerls. Mit dieser Methode wird der Robuste frei kommen und der Schwache verurteilt. Das sind die Unannehmlichkeiten dieses angeblichen Wahrheitstests, wĂŒrdig nur eines Kannibalen.âcite-ref-22[22]
Historisierung der Folter ab dem 20. Jahrhundert
Nachdem die Folter im 18. und 19. Jahrhundert rein rechtlich nahezu ĂŒberall in den deutschen Gebieten abgeschafft wurde, setzte â insbesondere seit Beginn des 20. Jahrhunderts â ein Prozess der Historisierung ein, also eine verĂ€nderte Wahrnehmung der Folter aus einer abgeklĂ€rteren Distanz. Folter wurde zunehmend als ein mittlerweile ĂŒberkommenes Element der Vergangenheit betrachtet. Auch wurde sie als eine inzwischen ĂŒberwundene MaĂnahme betrachtet, die nun allmĂ€hlich ihr Bedrohungspotential verlor.
Gleichzeitig drang die Thematik der Folter in die Bereiche Wissenschaft, Literatur und Unterhaltung ein. Wissenschaftliche Arbeiten begannen sich mit dem Thema zu befassen. Richard Wrede schrieb im Jahr 1898: âEs sind entsetzliche Verirrungen des menschlichen Geistes gewesen.âcite-ref-23[23] Ebenso deklarierte Franz Helbing die Folter als âein Wort, das wir heute nur mit Entsetzen aussprechen und als Barbarei der Vergangenheit betrachten.âcite-ref-24[24]
Erste Museen und Ausstellungen zum Thema Folter wurden eingerichtet und zu einer beliebten Attraktion. Beispielhaft hierfĂŒr steht âdie historische und weltbekannte Sammlung der FoltergerĂ€te aus der Kaiserburg von NĂŒrnberg, darunter die berĂŒhmte Eiserne Jungfrau, aus den BestĂ€nden des ehrenwerten Earl of Shrewsbury and Talbotâcite-ref-25[25], die schon im Jahr 1893 in New York gezeigt wurde. Auch das im Jahr 1926 eröffnete Heimatmuseum im HexenbĂŒrgermeisterhaus in Lemgo ist Teil dieser Entwicklung.
Ebenso findet Folter Eingang in die Literatur. Neben unterschiedlichen Ăberlegungen zu dem Thema steht auch hier vor allem die Bewertung der Folter als Element der Vergangenheit. So legt Thomas Mann seinem Protagonisten Hans Castorp in dem 1924 erschienenen Roman Der Zauberberg die Worte in dem Mund: âDie Folter war abgeschafft, obgleich ja die Untersuchungsrichter noch immer ihre Praktiken hatten, den Angeklagten mĂŒde zu machen.â
Diese Aussage â hier zwar nur von einer Romanfigur geĂ€uĂert â verweist auf einen anderen Aspekt im Kontext des Historisierungsprozesses: Zwar war die klassische Folter nun gesetzlich verboten und galt als ĂŒberholt, aktualisierte Formen von Folter bestanden jedoch auch im 20. Jahrhundert weiter. Mit Begriffen wie Seelenfolter wurden nun psychische Auswirkungen stĂ€rker in den Blick genommen. Auch die Praxis der Polizei stand in dieser Zeit im Kontext der modernen Folter: âAuf der Wache traktierten die Schutzleute in vielen FĂ€llen auch unschuldige BĂŒrger mit FaustschlĂ€gen, manchmal sogar mit SĂ€belhieben, und fesselten und knebelten sie wie Schwerverbrecher.âcite-ref-26[26] Vor diesem Hintergrund wird in dieser Zeit auch der âSchutz vor dem Schutzmannâ zu einem geflĂŒgelten Wort.
Letztlich stehen neben dem Historisierungsprozess, durch den die klassische Folter verstĂ€rkt als ein ĂŒberkommenes Element vergangener Zeiten betrachtet wurde, aktualisierte Formen von Folter, die schon auf ein Fortbestehen der Folter im 20. Jahrhundert und darĂŒber hinaus verweisen.
Rechtsgeschichte der Folter
Die Folter im Heiligen Römischen Reich war nach der Ăberzeugung der groĂen Mehrheit der Zeitgenossen rechtmĂ€Ăig. Sie beruhte auf öffentlich verkĂŒndeten pĂ€pstlichen Bullen, kaiserlichen Privilegien und feierlichen ReichstagsbeschlĂŒssen; daher kann man von einer Rechtsgeschichte der Folter sprechen. Die in unserer Epoche noch von vielen diktatorischen und autoritĂ€ren Regimen praktizierte Folter ist dagegen unrechtmĂ€Ăig, weshalb diese Regime die Anwendung von Foltermethoden regelmĂ€Ăig leugnen. Es gibt heute nur noch eine Unrechtsgeschichte der Folter.
Nationalsozialismus
Im 20. Jahrhundert wurden wĂ€hrend der Zeit des Nationalsozialismus erneut grausame Vernehmungsmethoden zugelassen und angewandt. Im Amtsdeutsch wurde die Folter als âverschĂ€rfte Vernehmungsmethodeâ bezeichnet. Reinhard Heydrich erlieĂ am 28. Mai 1936 einen geheimen Befehl an die Staatspolizeidienststellen, wonach âdie Anwendung verschĂ€rfter Vernehmungsmethoden auf keinen Fall aktenkundig gemacht werdenâ dĂŒrfe. Die Vernehmungsakten gefolterter Beschuldigter seien vom Leiter der jeweiligen Staatspolizeistelle persönlich unter Verschluss aufzubewahren.cite-ref-27[27]
DDR
In der sowjetisch besetzten Zone wurde durch sowjetische Besatzungsangehörige verschiedentlich Folter praktiziert, insbesondere Wasserfolter. In der DDR gab es Folter verschiedenen Schweregrades. Sie war bis 1953 â dem Tod Stalins und der offiziellen Abschaffung der Folter in der Sowjetunion â âdie Regel, nicht die Ausnahmeâ.cite-ref-28[28] Bis 1989 wurde Folter durch SchlĂ€ge, dauerhafte Isolation und systematischen Schlafentzug angewandt.cite-ref-29[29]
Bundesrepublik
Die bei einigen verurteilten Linksterroristen der RAF praktizierte Isolationshaft wurde von den StraftĂ€tern selbst, aber auch deren Angehörigen und AnwĂ€lten als Folter bezeichnet. Diese Darstellung diente auch der Rekrutierung neuer Sympathisanten.cite-ref-30[30] Das unter dem Eindruck der gerade laufenden Schleyer-EntfĂŒhrung erlassene Kontaktsperregesetz wurde nachtrĂ€glich 1978 vom Bundesverfassungsgerichtcite-ref-31[31] fĂŒr verfassungskonform befunden.
Schweiz
Die peinliche Befragung (Folter) war in der Alten Eidgenossenschaft ein ĂŒbliches Vorgehen, um nach altem RechtsverstĂ€ndnis das fĂŒr eine Verurteilung nötige GestĂ€ndnis zu erhalten. In der Helvetischen Republik ab 1798 wurde zum ersten Mal in der ganzen Schweiz jede körperliche Peinigung zur Erzwingung eines GestĂ€ndnisses abgeschafft. Der GestĂ€ndniszwang galt allerdings weiterhin und so wich die Justiz auf PrĂŒgel als «Ungehorsams- und LĂŒgenstrafen» aus. Nach dem Zusammenbruch der Helvetischen Republik 1803 kehrten die konservativen Landkantone, aber auch der Kanton ZĂŒrich bis zur Regeneration 1830, wieder zur alten Strafrechtspraxis samt Folter zurĂŒck. Im Kanton Schwyz wurde noch 1820 die regulĂ€re Tortur, unter anderem mit der BeifĂŒgung von Brandwunden, angewendet. Im Kanton Zug war 1869 noch die Daumenschrauben und das «Aufziehen» ĂŒblich und im Kanton Appenzell Innerrhoden war die PrĂŒgelbank noch in den 1860er-Jahren in Gebrauch. In der revidierten Bundesverfassung von 1874 wurden Körperstrafen sowie vorĂŒbergehend die Todesstrafe verboten. 1879 wurde die Todesstrafe wieder eingefĂŒhrt. Ein gesamtschweizerisches Strafrecht wurde erst 1942 eingefĂŒhrt und die Todesstrafe abgeschafft. Erst 1992 wurde die Todesstrafe im Kriegsrecht abgeschafft.cite-ref-32[32]
Chile wĂ€hrend der MilitĂ€rdiktatur 1973â1988
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Hauptartikel
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Folter in Chile
Nachdem das MilitĂ€r gegen den sozialistischen PrĂ€sidenten Chiles, Salvador Allende am 11. September 1973 geputscht hatte, installierte es eine brutale Diktatur. Bald war der Oberkommandierende des Heeres, Augusto Pinochet, die unumstrittene FĂŒhrungsfigur. Die MilitĂ€rs lösten noch am Tag des Putsches fast alle demokratischen Institutionen auf und begannen damit, ihre politischen Gegner systematisch auszulöschen. Vor der Ermordung der meist heimlich verhafteten (Desaparecidos) Menschen war es ĂŒblich, diese zu foltern, um Informationen aus ihnen herauszupressen. Ăber fast 17 Jahre wurden mindestens 27.000 Menschen gefoltert.
Zeugenaussage einer Frau, gefangen genommen im Oktober 1975, im Regiment Arica in La Serena:
âIch war im fĂŒnften Monat schwanger, als ich gefangen genommen wurde. [âŠ] Stromfolter an RĂŒcken, Vagina und After; die NĂ€gel von Fingern und Zehen wurden gezogen; viele Male SchlĂ€ge mit Schlagstöcken und Gewehrkolben auf den Hals; vorgetĂ€uschte Exekutionen, sie haben mich nicht umgebracht, aber ich musste zuhören, wie die Kugeln direkt neben mir eingeschlagen sind; ich wurde gezwungen, Medikamente zu nehmen; sie haben mir Pentothal gespritzt mit der Warnung, dass ich unter der Hypnose die Wahrheit sagen wĂŒrde; auf dem Boden mit gespreizten Beinen festgehalten wurden mir Ratten und Spinnen in Vagina und After eingefĂŒhrt, ich fĂŒhlte, wie sie mich bissen, ich wachte in meinem eigenen Blut auf; sie zwangen zwei GefangenenĂ€rzte, mit mir Sex zu haben, beide weigerten sich, woraufhin wir drei zusammen geschlagen wurden; ich wurde an Orte gebracht, wo ich unzĂ€hlige Male und immer und immer wieder vergewaltigt wurde, manchmal musste ich den Samen der Vergewaltiger schlucken oder ich wurde mit ihrem Ejakulat im Gesicht und auf dem ganzen Körper beschmiert; sie zwangen mich, Exkremente zu essen, wĂ€hrend sie mich schlugen und traten, auf den RĂŒcken, auf den Kopf und in die HĂŒfte; unzĂ€hlige Male erhielt ich elektrische SchlĂ€ge âŠâcite-ref-33[33]
Geschichte seit 1990
WĂ€hrend in vielen nichtdemokratischen Staaten Folter trotz internationaler Ăchtung weiterhin weit verbreitet ist, geben die Rechtsstaaten der Welt vor, Folter unter keinen UmstĂ€nden zuzulassen.
Aktuelle Diskussionen behandeln erneut die Frage nach der Anwendung von Folter und/oder âharten Verhörmethodenâ, unter anderem im Zusammenhang mit der BekĂ€mpfung des Terrorismus.
Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland ist jegliche BeeintrĂ€chtigung der freien WillensentschlieĂung und WillensbetĂ€tigung eines Beschuldigten durch Misshandlung gesetzlich verboten (s. oben).
VerstöĂe gegen die UN-Antifolterkonvention
2004 wurde publik, dass wĂ€hrend der Grundausbildung im Instandsetzungsbataillon 7 der Bundeswehr in Coesfeld Rekruten bei nachgestellten Geiselnahmen gefoltert wurden, indem man sie fesselte und mit Wasser abspritzte. Weiterhin seien die Soldaten mit ElektroschockgerĂ€ten und durch SchlĂ€ge in den Nacken misshandelt worden. Es wurden insgesamt 12 FĂ€lle bekannt. Gegen 30 bis 40 Ausbilder wurde disziplinarrechtlich ermittelt.cite-ref-zdf-34-0[34] Der damalige Verteidigungsminister Peter Struck kĂŒndigte eine ĂberprĂŒfung der gesamten Bundeswehr auf weitere VorfĂ€lle an.cite-ref-35[35]
Zu den profiliertesten Kritikern der Folter gehört Jan Philipp Reemtsma, der sie als Zivilisationsbruch bezeichnet.
Der Daschner-Prozess, Diskussion um die âRettungsfolterâ
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Hauptartikel
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Daschner-Prozess
In Deutschland fand, ausgelöst durch die EntfĂŒhrung des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler, eine Diskussion ĂŒber den Begriff âRettungsfolterâ im Zusammenhang mit dem absolut geltenden Folterverbot statt.
Ausgangslage, Fragestellung
Vom damaligen Frankfurter PolizeivizeprĂ€sidenten Wolfgang Daschner wurde im Herbst 2002 angeordnet, dem VerdĂ€chtigen im EntfĂŒhrungsfall Metzler, Magnus GĂ€fgen, âmassive SchmerzzufĂŒgungâ anzudrohen und diese gegebenenfalls auch durchzufĂŒhren. Bereits nach dieser Androhung der Folter verriet Magnus GĂ€fgen den Ermittlern den Aufenthaltsort des allerdings bereits getöteten Opfers.
Bereits 1996 wurden wichtige Thesen, die die BefĂŒrworter der Anwendung von Folter zur âGefahrenabwehrâ zugunsten des stellvertretenden PolizeiprĂ€sidenten Daschner geltend machten, vom Staatsrechtler und Rechtsphilosophen Winfried Brugger entwickelt.cite-ref-36[36] Dieser versuchte, die Pflicht zur Anwendung von Folter zum Zwecke der Gefahrenabwehr anhand eines vom Soziologen Niklas Luhmann inspiriertencite-ref-37[37] fiktiven Terroristenfalles rechtsphilosophisch, grundrechtsdogmatisch und polizeirechtlich zu begrĂŒnden. Brugger selbst sprach sich spĂ€ter im Weiteren konsequent gegen die âRettungsfolterâ aus.cite-ref-38[38]
Rechtliche Bewertung
Die Anwendung von Folter ist in Deutschland nicht zulÀssig, da die von Deutschland ratifizierte EuropÀische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und die Strafprozessordnung ein eindeutiges Folterverbot enthalten (s. o.).
Des Weiteren wird argumentiert, dass die Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei die MenschenwĂŒrde verletzte, die auch fĂŒr TatverdĂ€chtige Bestand habe. Sie sei somit verfassungswidrig. Der Schutz der MenschenwĂŒrde sei im Grundgesetz absolut, d. h., er dĂŒrfe nicht gegen andere Rechte, auch nicht gegen das Recht auf Leben oder die MenschenwĂŒrde Dritter, abgewogen werden, da sonst die Objektformel verletzt werde. Sie verbietet es dem Staat, eine Person zum Objekt staatlichen Handelns zu machen.
In den letzten Jahren haben sich jedoch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion (insbesondere zur Bioethik) vermehrt Stimmen gemeldet, die eine AbwĂ€gbarkeit oder Abstufung des MenschenwĂŒrdegrundsatzes befĂŒrworten und damit die Folter nicht mehr kategorisch ablehnen. Allerdings gibt es auch nach konsequentialistischen ErwĂ€gungen Argumente gegen die AbwĂ€gung von Menschenleben.cite-ref-39[39]
Nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts dĂŒrfen auch zu Zwecken der Gefahrenabwehr Aussagen nicht erpresst werden (Beispiel Hessen § 52 Abs. 2 HSOG). In anderen BundeslĂ€ndern gibt es vergleichbare Regelungen. Vereinzelt wird zur Rechtfertigung âbesonderer Vernehmungsmethodenâ auf die gesetzlichen Regelungen ĂŒber Notwehr und Notstand verwiesen (§§ 32 ff. StGB, § 228, § 904 BGB) oder die RechtmĂ€Ăigkeit aufgrund eines âĂŒbergesetzlichen Notstandsâ behauptet. Das Folterverbot der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention nach Art. 15 Abs. 2 sieht auch fĂŒr den Notstandsfall ein Folterverbot vor, von dem âin keinem Fall abgewichen werdenâ dĂŒrfe.
Das weitere Geschehen
Im Strafprozess gegen Magnus GÀfgen konnten die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet werden (§ 136a StPO). Gegen den Polizei-VizeprÀsidenten Wolfgang Daschner, der die Androhung von Folter angeordnet hatte, und gegen den Polizeibeamten Ortwin Ennigkeit, der die Androhung ausgesprochen hat, wurde vor dem Landgericht Frankfurt wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall verhandelt. Am 20. Dezember 2004 wurden gegen beide rechtskrÀftig Geldstrafen auf BewÀhrung verhÀngt.
Damit ist gerichtlich festgestellt, dass die Gewaltandrohung auch in diesem Fall rechtswidrig und strafbar war. Der Grund fĂŒr die Verurteilung war aber, trotz zum Teil anders lautender Medienmeldungen, nur eine fehlende Erforderlichkeit der möglichen Notwehr. Die Frage, ob solcherart folterĂ€hnliche Handlungen abstrakt als Notwehr gerechtfertigt sein können, lieĂ das Gericht offen.
Dagegen hat die groĂe Kammer des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte am 1. Juni 2010 festgestellt, dass die Androhung von Folter eine unmenschliche Behandlung im Sinne der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention war und ausnahmslos verboten ist. Die Strafen gegen Daschner und Ennigkeit könnten trotz mildernder UmstĂ€nde nicht als angemessene Reaktion auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen werden und wĂ€ren im Angesicht des VerstoĂes gegen eines der Kernrechte der Konvention unverhĂ€ltnismĂ€Ăig. Darauf stĂŒtzend hat das Landgericht Frankfurt GĂ€fgen im August 2011 eine EntschĂ€digung von 3.000 Euro durch das Land Hessen zugesprochen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestĂ€tigte diese Entscheidung 2012.cite-ref-40[40]
Ăsterreich
Auch in Ăsterreich wurden wiederholt einzelne FĂ€lle von Misshandlungen durch die Polizei aufgedeckt.
Der Fall Bakary J.
Im April 2006 wurde der Gambier Bakary J. nach einer gescheiterten Abschiebung von vier WEGA-Beamten in eine leer stehende Lagerhalle in Wien gebracht und schwer misshandelt. Es dauerte 6 Jahre, bis die Beamten aus dem Dienst entlassen wurden, zuvor waren sie nach der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe nur in den Innendienst versetzt worden.cite-ref-41[41]
Ăber die Begebenheit erschien 2012 der 35-Minuten-Film Void â mit verĂ€nderten Namen sowohl des Opfers als auch der Peiniger. Am 11./12. Februar 2017 berichteten Die Presse und ORF vom Erscheinen des freien Online-Buchs Wie es sich zugetragen hat â Ein Erlebnisbericht aus meiner Sicht von Bakary Jassey, mit einer Einleitung von Reinhard Kreissl (Rechtssoziologe) und Vorworten von Heinz Patzelt (Jurist, Amnesty International), der in diesem Fall frĂŒh recherchiert hatte und Alfred J. Noll (Jurist, Herausgeber). Bakary (* 1973, verlieĂ sein Heimatland Gambia 1996) beschrieb sein Erleben der Zeit von April 2006 bis zu seiner Freilassung im August 2006 ursprĂŒnglich auf Englisch, das Buch enthĂ€lt eine redigierte Ăbersetzung durch Freunde ins Deutsche.cite-ref-42[42]cite-ref-43[43]cite-ref-44[44]
Frankreich
Seit Jahrzehnten werden in Frankreich Polizeigewalt und Ăbergriffe thematisiert.cite-ref-45[45] Amnesty International hat ĂŒber einen Zeitraum von 14 Jahren rund 30 FĂ€lle von Gewaltmissbrauch durch die französische Polizei verfolgt. In dem neuen Bericht von 2012 sind 18 FĂ€lle dokumentiert, darunter fĂŒnf FĂ€lle von tödlichem Schusswaffengebrauch und weitere fĂŒnf FĂ€lle von Tod in Polizeigewahrsamcite-ref-46[46]. Gerade bei der Feststellung von Personalien gehe die Polizei Ă€uĂerst brutal vor. Typisch seien SchlĂ€ge mit FĂ€usten oder KnĂŒppeln, die zu gebrochenen Nasen, Augenverletzungen, Prellungen und anderen Verletzungen fĂŒhrten. Vielfach berichten die Misshandelten, auch rassistisch beleidigt worden zu seincite-ref-47[47].
Der Fall Selmouni/Frankreich
Ende November 1991 wurde der marokkanisch-niederlĂ€ndische Staatsangehörige Ahmed Selmouni in Paris wegen des Verdachts auf Drogenschmuggel festgenommen und auf die Polizeiwache in Bobigny verbracht. Von der ersten Vernehmung an sah er sich körperlichen Misshandlungen ausgesetzt, die in der Folgezeit an Schwere zunahmen. Sein körperlicher Zustand wurde mehrfach Ă€rztlich untersucht und protokolliert. Nach wenigen Tagen in der Untersuchungshaftanstalt Fleury-MĂ©rogis stellte der untersuchende Arzt fest, dass die Entstehungszeit der etwa zwei Dutzend von ihm protokollierten BlutergĂŒsse, Schwellungen und SchĂŒrfwunden bei Selmouni mit dem Aufenthalt bei der Polizei korrelierte, dass die Verletzungen aber alle âgut abheilenâ wĂŒrden. AuĂerdem bestĂ€tigte Selmouni, dass er Schmerzmittel erhielt.cite-ref-48[48]
Anfang Dezember 1992 wurde Selmouni in dem Strafverfahren wegen Drogenvergehens zu 15 Jahren Haft und lebenslanger Verbannung von französischem Territorium verurteilt. ZusĂ€tzlich wurde ihm und seinen Mitangeklagten eine gemeinschaftliche Geldstrafe in Höhe von 20 Millionen Francs (â 3,05 Millionen âŹ) auferlegt. Die Haftdauer wurde spĂ€ter auf 13 Jahre reduziert, eine Revision wurde abgewiesen.
Ende Dezember 1992 reichte Selmouni bei der EuropĂ€ischen Menschenrechtskommission eine Beschwerde ein, nach der er durch den französischen Staat massiv in seinen Rechten aus der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurde. Frankreich habe ihm gegenĂŒber
1. das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), sowie
2. den Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren vor einem unparteiischen Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK)
verstoĂen. Die Kommission befand im November 1996 die Beschwerde fĂŒr zulĂ€ssig, in ihrem Untersuchungsbericht unterstĂŒtzte sie einstimmig Selmounis VorwĂŒrfe. In der anschlieĂenden Verhandlung kam der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte zu weitgehend der gleichen Auffassung. Selmouni wurden zusammen etwas ĂŒber 600.000 Franc (â 93.500 âŹ) Schmerzensgeld plus Kostenersatz zugesprochen.
Der Gerichtshof stellte eine auĂergewöhnlich Schwere der Schuld bei den beteiligten Polizeibeamten fest und verlangte strenge Bestrafung, unabhĂ€ngig vom âAusmaĂ ihrer GefĂ€hrlichkeitâ. Aber so schwer wie die VorwĂŒrfe auch seien, fĂ€hrt das Urteil fort, in Anbetracht des Umstands, dass die vorgeworfenen sexuellen Misshandlungen nicht nachgewiesen werden konnten, und angesichts der bisherigen Straffreiheit der Beamten und ihrer FĂŒhrungsakten, hĂ€lt der Gerichtshof eine Reduzierung der verhĂ€ngten Freiheitsstrafen fĂŒr angemessen, die darĂŒber hinaus zur BewĂ€hrung ausgesetzt werden sollen. Welche disziplinarischen MaĂregelungen vorgenommen werden sollten, liege im Ermessen der jeweiligen Vorgesetzten.
Israel
1999 berichtete Amnesty International, dass das Fesseln in schmerzhaften Positionen, Schlafentzug und gewaltsames SchĂŒtteln immer noch erlaubt seien.cite-ref-49[49] Ein 2009 veröffentlichter Bericht des UN-Ausschusses gegen Folter berichtet von FoltervorwĂŒrfen in der Anlage 1391, einem 2006 geschlossenen GeheimgefĂ€ngnis. Insgesamt berichtete der Ausschuss von rund 600 Beschwerden ĂŒber Foltermethoden in Israel im Zeitraum von 2001 und 2006 (also wĂ€hrend und kurz nach der Zweiten Intifada) und forderte Israel auf, den VorwĂŒrfen nachzugehen. Dieses erklĂ€rte, dass die Anschuldigungen bereits geprĂŒft und entkrĂ€ftet seien.cite-ref-50[50] Ein Bericht des Ăffentlichen Komitees gegen Folter in Israel und der Ărzteorganisation Physicians for Human Rights vom Oktober 2011 spricht von Misshandlung und Folter an Verhafteten durch Sicherheitspersonal. DarĂŒber hinaus wirft er zustĂ€ndigen israelischen Ărzten vor, echte medizinische Berichte ĂŒber Verletzungen, die bei Verhören verursacht werden, zu vertuschen. Zitiert werden âzahllose FĂ€lle, bei denen Einzelpersonen Verletzungen bezeugen, die ihnen wĂ€hrend der Haft oder bei Verhören zugefĂŒgt wurden; von denen der medizinische Bericht des Krankenhauses oder des GefĂ€ngnispersonals nichts erwĂ€hnteâ. Der Bericht grĂŒndet sich auf 100 FĂ€lle palĂ€stinensischer Gefangener, die seit 2007 vor das Komitee gebracht wurden.cite-ref-51[51]
Nach Beginn des israelischen Angriffes auf Gaza wurde im Jahr 2024 Misshandlung und systematische Folter in israelischen GefĂ€ngnissen bekannt: »schwere, willkĂŒrliche Gewalt, sexuelle Ăbergriffe, Erniedrigung und EntwĂŒrdigung, Hungerrationen, erzwungene unhygienische VerhĂ€ltnisse, Schlafentzug ⊠und Vorenthaltung angemessener medizinischer Versorgung«, insbesondere im GefĂ€ngnis Sde Teiman bei BeÊŸer Scheva.cite-ref-b-tselem-52-0[52]cite-ref-53[53] Im Juni 2024 berichtete HaÊŸaretz, dass mindestens 48 gefangene PalĂ€stinenser aus dem Gazastreifen in Israel zu Tode gefoltert worden waren.cite-ref-54[54] Am 31. Juli berichteten die Vereinten Nationen, dass die israelischen Behörden Foltermethoden wie Waterboarding, Schlafentzug und Elektroschocks einsetzten.cite-ref-55[55] Im August 2024 veröffentlichte die israelische Menschenrechtsorganisation BâTselem einen ausfĂŒhrlichen Bericht ĂŒber die »systematische, institutionalisierte Politik der fortgesetzten Misshandlung und Folter aller palĂ€stinensischer Gefangener« im »israelischen Netzwerk der Folter-Lager«.cite-ref-b-tselem-52-1[52]cite-ref-56[56]
Italien
Die italienischen Behörden haben am 22. Juni 2005 mindestens 45 Personen nach Libyen abgeschoben, wo ihnen möglicherweise schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter drohten.
Im Hinblick auf die inneritalienische Situation berichtete Amnesty International ĂŒber exzessive Gewaltanwendung und Misshandlungen bis hin zu Folter durch Beamte mit Polizeibefugnissen und Strafvollzugsbedienstete. Mehrere Personen kamen in der Haft unter umstrittenen UmstĂ€nden zu Tode. Bei PolizeieinsĂ€tzen im Rahmen von GroĂdemonstrationen wurden Hunderte Personen Opfer von Menschenrechtsverletzungen.
Im Rahmen des G8-Gipfels in Genua 2001 und den damit verbundenen Demonstrationen der Globalisierungskritiker wurden viele Demonstranten in das berĂŒchtigte Bolzaneto-GefĂ€ngnis gebracht, um dort verhört zu werden. Zahlreiche Verhaftete berichteten anschlieĂend unter anderem im Bolzaneto-Prozess von schweren Misshandlungen und Folter.
In der italienischen Ăffentlichkeit wurde diskutiert, ob Folter unter gewissen UmstĂ€nden legitim sein könnte. Wenige Tage vor der Verabschiedung einer Strafrechtsnovelle hatte die Lega Nord einen Ănderungsantrag eingebracht, der besagte, dass Folter oder die Androhung von Folter nur im Wiederholungsfall strafbar sei. Es wurde argumentiert, dass Folter oder deren Androhung bei Terrorismus ein legitimes Mittel sein könnte.
Lettland
Ein Bericht der Menschenrechtsorganisation Amnesty International von Oktober 2022 dokumentierte schwere Menschenrechtsverletzungen der lettischen Behörden gegen GeflĂŒchtete; darunter auch Folter.cite-ref-58[58]
PalÀstinensische Autonomiegebiete
Nasser Suleiman, Direktor des HochsicherheitsgefĂ€ngnisses von Gaza-Stadt, erklĂ€rte gegenĂŒber dem Spiegel, dass UntersuchungshĂ€ftlinge gefoltert wĂŒrden. Dies geschieht zum Beispiel durch AusreiĂen der ZehennĂ€gel oder stundenlangem AufhĂ€ngen an den Armen. Oft fĂŒhren die so erzielten Ermittlungsergebnisse dann zur Todesstrafe.cite-ref-59[59]
Russland
2024
Im MĂ€rz 2024 sah man die mutmaĂlichen TĂ€ter des Anschlags in Krasnogorsk von den russischen Sicherheitsbehörden schwer gefoltert vor einem Gericht. Die FAZ schrieb: âDer 32 Jahre alte Dalerdschon Mirsojew hatte BlutergĂŒsse um die Augen, das rechte war fast ganz zugeschwollen. Er trug Reste einer PlastiktĂŒte um den Hals, wie sie ĂŒber den Kopf gezogen werden kann, um Atemnot hervorzurufen. Auch um die Augen des 30 Jahre alten Saidakrami Murodali Ratschabalisoda waren BlutergĂŒsse, auch sein rechtes Auge war fast ganz zugeschwollen. Zudem trug er einen groĂen Verband am rechten Ohr respektive dem, was davon ĂŒbrig blieb: Ein groĂes StĂŒck war ihm bei der Festnahme in einem WaldstĂŒck abgeschnitten worden. Bei dem 25 Jahre alten Schamsiddin Fariduni war die linke Wange dick angeschwollen. Er war zuvor allem Anschein nach mit StromstöĂen ĂŒber an die Genitalien geklemmte Induktoren gefoltert worden. Der vierte Beschuldigte, der 19 Jahre alte Muchammadsobir Fajsow, wurde auf einer Trage in den Saal gebracht. Ihm war angeblich bei der Festnahme das linke Auge so aus der Höhle gesprungen, dass es nicht mehr schloss; Fajsow wurde operiert, trug noch Krankenhauskleidung, hielt die Augen geschlossen und reagierte nicht auf das Geschehen im Saal.âcite-ref-60[60]
2025
Im Verlauf des Kriegs gegen die Ukraine (2014 Besetzung der Krim, Krieg ab 2022) âeskaliert die Lage in Russlandâ im Beobachtungszeitraum 2024 bis Mitte 2025, berichtet Mariana Kazarowa dem UNO-Menschenrechtsrat in Genf. Sie hat mindestens 50 FĂ€lle dokumentiert, bei denen Ărzte und medizinisches Personal an Folter beteiligt sind.cite-ref-61[61]
Spanien
Franco-Diktatur und Ăbergang zur Demokratie
Hintergrund der heutigen teils problematischen Menschenrechtslage in Spanien ist die Zeit der Franco-Diktatur (bis 1975). Beim Ăbergang vom Franquismus zur Demokratie erfolgte kein Bruch mit dem diktatorischen System, was auch bedeutete, dass Folterer nicht aus dem Polizeidienst entlassen wurden und dass keine Strafverfolgung fĂŒr die schweren Menschenrechtsverletzungen wĂ€hrend der Diktatur stattfand.
In die Ăbergangszeit zur Demokratie (span. TransiciĂłn) fiel eine starke AktivitĂ€t der baskischen Terrororganisation ETA gegen die Institutionen des Spanischen Staates. Die staatliche Reaktion darauf war fĂŒr eine Demokratie auĂergewöhnlich hart. So wurden Aussagen in vielen FĂ€llen auch weiterhin durch Folter erpresst, auch wurden TerrorverdĂ€chtige oft aus Rache sehr schwer misshandelt. Dabei kam es immer wieder auch zu TodesfĂ€llen in den Polizeikasernen und GefĂ€ngnissen.cite-ref-62[62] In den 1980er Jahren wurde eine staatsterroristische Gruppe (GAL) aufgestellt, die ĂŒber viele Jahre mit Folter und Mord die ETA bekĂ€mpfte. Diese Epoche ist in Spanien als Schmutziger Krieg (span. guerra sucia) bekannt.cite-ref-ai-spanien-1998-63-0[63]
FĂŒr Folter, politischen Mord und schwere Misshandlungen durch Polizei- und MilitĂ€rangehörige bis in die 1980er Jahre gibt es zahlreiche Beweise und auch rechtskrĂ€ftige Verurteilungen bis in die höchsten staatlichen Ebenen (GenerĂ€le, Minister usw.).cite-ref-64[64] Zu dieser Zeit war Spanien bereits ein demokratisches Land und Mitglied der EU und der NATO.
Heutige Situation
In Spanien kommt es immer wieder zu Misshandlungen und Folter (span. tortura) durch Beamte mit Polizeibefugnissen (Nationalpolizei, Guardia Civil u. a.). Opfer sind oft Frauen, FlĂŒchtlinge und Angehörige von Minderheiten, so dass Amnesty International in vielen FĂ€llen von sexistischen, fremdenfeindlichen bzw. politischen Motiven ausgeht. Die Existenz bzw. das AusmaĂ der Folter ist politisch stark umstritten und wird immer wieder kontrovers diskutiert.
In die Kritik gerĂ€t immer wieder die inkonsequente Strafverfolgung von Ăbergriffen und die im VerhĂ€ltnis zu den begangenen Taten sehr milden Strafen. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass verurteilte Folterer aus den Reihen der SicherheitskrĂ€fte âoftmals begnadigt oder vorzeitig freigelassen werden oder ihre Strafe ganz einfach nicht antreten.âcite-ref-65[65] Der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte verurteilte 2012 Spanien zur Zahlung einer EntschĂ€digung an den ehemaligen Chefredakteur einer baskischen Tageszeitung, da FoltervorwĂŒrfe nicht untersucht worden waren.cite-ref-66[66]
Die in Spanien bestehende Möglichkeit der Kontaktsperrehaft wird vielfach kritisiert: Der UN-Sonderberichterstatter ĂŒber Folter, der UN-Menschenrechtsausschuss, das europĂ€ische Komitee zur FolterprĂ€vention (Committee for the Prevention of Torture, CPT) sowie Amnesty International und andere Menschenrechtsorganisationen kritisieren regelmĂ€Ăig gesetzliche Sonderbestimmungen, die eine Haft unter Kontaktsperre (span. prisiĂłn incomunicada) ermöglichen. Diese Haftbedingungen werden wegen der völligen Schutzlosigkeit der Beschuldigten als âFolterungen Vorschub leistende Praxisâcite-ref-ai-spanien-1998-63-1[63] bezeichnet. Es finden intensive Verhöre durch Guardia Civil oder Nationalpolizei statt, aber der Beschuldigte hat nicht das Recht auf einen Anwalt oder auf die Untersuchung durch einen unabhĂ€ngigen Arzt. Diese Haftbedingungen gelten bis zu fĂŒnf Tage und auch die VorfĂŒhrung beim Haftrichter erfolgt zumeist erst nach dieser Zeit. Seit 2003 kann die Kontaktsperrehaft dann noch einmal um acht Tage verlĂ€ngert werden. Gefangene Ă€uĂern regelmĂ€Ăig Beschuldigungen wegen Folterungen, Misshandlungen und erpressten Aussagen wĂ€hrend dieses Zeitraums. In zahlreichen FĂ€llen konnten Ărzte nach der Kontaktsperre deutliche Spuren körperlicher Gewalt feststellen. Im Jahr 2006 verabschiedete das baskische Parlament mit absoluter Mehrheit eine Resolution, in der es die spanische Regierung auffordert âdie Existenz von Folter und deren Anwendung bei einigen FĂ€llen in systematischer Form anzuerkennen.âcite-ref-67[67] Die spanische Justiz hat immer wieder Angehörige von Polizei und MilitĂ€r wegen Folterungen an Gefangenen rechtskrĂ€ftig verurteilt.cite-ref-68[68]cite-ref-69[69]
Nach Erkenntnissen von Amnesty International kam es in Spanien zwischen 1995 und 2002 in mindestens 320 FĂ€llen zu rassistisch motivierten Ăbergriffen auf Personen aus 17 LĂ€ndern, darunter Marokko, Kolumbien und Nigeria. Opfer, die Misshandlungen anzeigen, sehen sich hĂ€ufig mit Gegenklagen der Polizeibeamten konfrontiert. Angst, mangelnde juristische UnterstĂŒtzung, UntĂ€tigkeit und Voreingenommenheit der Behörden fĂŒhren dazu, dass viele Opfer Ăbergriffe nicht anzeigen. Vorbestrafte Polizeibeamte oder solche, gegen die Ermittlungsverfahren laufen, werden nicht vom Dienst suspendiert, sondern sogar von politischen Behörden unterstĂŒtzt. Dagegen sind Polizeibeamte, die sich fĂŒr den Schutz der Menschenrechte eingesetzt haben, bestraft worden. So wurden gegen drei Beamte, die 1998 in Ceuta auf UnregelmĂ€Ăigkeiten bei der Festnahme und Abschiebung von marokkanischen Kindern aufmerksam gemacht hatten, disziplinarische MaĂnahmen eingeleitet.
USA
AktivitÀten der CIA in der Nachkriegszeit
Der amerikanische Historiker Alfred McCoy belegt in seinem Buch Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -praxis von CIA und US-MilitĂ€rcite-ref-70[70] die Erforschung und Anwendung von Foltermethoden durch die CIA. Diese wurden nach dem Zweiten Weltkrieg auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgefĂŒhrt.cite-ref-71[71] Ergebnis dieser AktivitĂ€ten war unter anderem das sogenannte Kubark-Manual.
âKrieg gegen den Terrorâ ab 2001
Laut dem amerikanischen Historiker Alfred W. McCoy fanden im Zuge des âKriegs gegen den Terrorâ von 2001 bis 2004 folgende Menschenrechtsverletzungen durch US-Behörden und das MilitĂ€r statt:cite-ref-72[72]
âą Irakische âSicherheitshĂ€ftlingeâ wurden harten Verhören und hĂ€ufig auch Folterungen ausgesetzt.
âą 1100 âhochkarĂ€tigeâ Gefangene wurden in GuantĂĄnamo und Bagram unter systematischen Folterungen verhört.
âą 150 TerrorverdĂ€chtige wurden rechtswidrig durch auĂerordentliche Ăberstellung in Staaten verbracht, die fĂŒr die BrutalitĂ€t ihrer Sicherheitsapparate berĂŒchtigt sind.
âą 68 HĂ€ftlinge starben unter fragwĂŒrdigen UmstĂ€nden.
âą Etwa 36 fĂŒhrende inhaftierte Al-Qaida-Mitglieder blieben jahrelang im Gewahrsam der CIA und wurden systematisch und anhaltend gefoltert.
⹠26 HÀftlinge wurden bei Verhören ermordet, davon mindestens vier von der CIA.
Erst 2014 wurde ein Bericht des United States Senate Select Committee on Intelligence bekannt, nach dem die CIA wesentlich mehr und wesentlich brutalere Folter-Methoden bei Befragungen einsetzte und in keinem Fall irgendeine Information durch Folter gewonnen wurde, die nicht bereits durch andere Methoden bekannt war. Ăber beide Aspekte hatte die CIA seit den ersten Debatten systematisch und wiederholt gelogen.cite-ref-73[73]
Der Bericht des Senatsausschusses wurde am 9. Dezember 2014 veröffentlicht (Der CIA-Folterreport 2014).cite-ref-74[74]
Siehe auch
:
Erweiterte Verhörtechniken
Gefangenenlager Guantanamo
PrĂ€sident George W. Bush betonte, er habe niemals Folter angeordnet und werde dies auch niemals tun, weil dies gegen die Wertevorstellungen der USA sei. Bushs ĂuĂerungen werden durch eine veröffentlichte Notiz vom 7. Februar 2002 bestĂ€tigt, in der der PrĂ€sident ausdrĂŒcklich anordnet, die Gefangenen human und gemÀà der Genfer Konvention zu behandeln. In seinem Buch Decision Points schreibt er jedoch, persönlich das Waterboarding von Chalid Scheich Mohammed angeordnet zu haben.
Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Verteidigungsminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald Rumsfeld, genehmigte am 2. Dezember 2002 bei mutmaĂlichen Mitgliedern von al-Qaida und afghanischen TalibankĂ€mpfern, die im Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba gefangengehalten wurden, bestimmte umstrittene Verhörmethoden. Er folgte damit einem Memorandum seines Chefjuristen William J. Haynes, der fĂŒr GuantĂĄnamo 14 Verhörmethoden abgesegnet hatte. Dazu zĂ€hlten leichte körperliche Misshandlungen, âdie nicht zu Verletzungen fĂŒhrenâ, Verharren in schmerzhaften Positionen, bis zu 20-stĂŒndige Verhöre, Isolation von Gefangenen bis zu 30 Tagen, Dunkelhaft und stundenlanges Stehen.
Ein GroĂteil dieser Methoden, die internationalem Recht widersprechen, wurde sieben Wochen spĂ€ter von Rumsfeld selbst wieder verboten. In einer Anordnung vom 16. April 2003 wird ausdrĂŒcklich die Einhaltung der Vorgaben der Genfer Konventionen gefordert. Bestimmte âharteâ Verhörmethoden wie Isolationshaft oder aggressive Befragungen konnten nach Genehmigung des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten aber angewandt werden.
Den USA wurde wiederholt von verschiedensten Seiten vorgeworfen, in GuantĂĄnamo gegen die Genfer Konventionen zu verstoĂen, was 2004 vom Pentagon in folgenden FĂ€llen bestĂ€tigt wurde:
âą Drohung von Vernehmungsbeamten gegenĂŒber einem HĂ€ftling, seine Familie zu verfolgen
âą Verkleben des Mundes eines HĂ€ftlings mit Klebeband wegen des Zitierens von Koranversen
âą Beschmieren des Gesichts eines HĂ€ftlings unter der Angabe, die FlĂŒssigkeit sei Menstruationsblut
⹠Anketten von HÀftlingen in fötaler Position
âą FĂ€lschliches Ausgeben von Vernehmungsbeamten als Mitarbeiter des AuĂenministeriums
⹠KoranschÀndungen
Am 4. Oktober 2007 sind in der New York Times geheime Memoranden des US-Justizministeriums veröffentlicht worden, welche im Mai 2005 verfasst wurden. In ihnen werden die folgenden Verhörmethoden der CIA als gesetzeskonform angesehen:cite-ref-75[75]
⹠SchlÀge auf den Kopf
âą ĂŒber mehrere Stunden nackter Aufenthalt in kalten GefĂ€ngniszellen
âą Schlafentzug ĂŒber mehrere Tage und NĂ€chte durch die Beschallung mit lauter Rockmusik
âą Fesseln des HĂ€ftlings in unangenehmen Positionen ĂŒber mehrere Stunden
âą Waterboarding: Der HĂ€ftling wird am RĂŒcken liegend auf ein Brett gefesselt, ein feuchtes Tuch auf seinen Kopf gelegt und mit Wasser ĂŒbergossen. Durch den aufkommenden WĂŒrgereflex entsteht fĂŒr ihn der Eindruck, er wĂŒrde ertrinken.
Abu Ghuraib und Bagram
Nach dem Ende der offiziellen Kampfhandlungen des dritten Golfkriegs kam das Abu-Ghuraib-GefĂ€ngnis im April 2004 in die Schlagzeilen. Der Fernsehsender CBS berichtete ĂŒber Folter, Missbrauch und Erniedrigungen von Gefangenen durch US-amerikanische Soldaten. Der Fall beschĂ€ftigt seit damals die US-Justiz.
Unter anderem wurde der Hauptschuldige Charles Graner zu 10 Jahren GefĂ€ngnis verurteilt. Sicherheitsberaterin Condoleezza Rice bat die Iraker offiziell um Verzeihung: âEs tut uns sehr leid, was mit diesen Menschen geschehen ist.â Der Sprecher der US-StreitkrĂ€fte im Irak, General Mark Kimmitt, bat offiziell um Entschuldigung fĂŒr die âbeschĂ€menden VorfĂ€lleâ. Siehe auch Folterskandal von Abu Ghuraib.
Amnesty International berichtet von TodesfĂ€llen auf dem US-LuftwaffenstĂŒtzpunkt im afghanischen Bagram, welche auf Folter hindeuten.
Military Commissions Act
Der Military Commissions Act, der am 28. September 2006 vom Senat verabschiedet wurde, gestattet es ausdrĂŒcklich, sogenannte ungesetzliche Kombattanten (unlawful enemy combatants) bestimmten âscharfen Verhörpraktikenâ auszusetzen. Nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen und dem UN-Sonderberichterstatter ĂŒber Folter Manfred Nowak ist dies als Folter zu werten.cite-ref-78[78] Die unter Folter erpressten Informationen dĂŒrfen auch vor MilitĂ€rgerichten verwendet werden. Damit lockern die USA nach Ansicht von Kommentatorencite-ref-79[79] das Folterverbot der Genfer Konventionen. Vor allem können nach dem Gesetz AuslĂ€nder, die von den Behörden als âunlawful enemy combatantsâ deklariert werden, ohne rechtliches Gehör von MilitĂ€rtribunalen verurteilt werden â ohne Offenlegung von Beweisen.
Die Verabschiedung des Gesetzes wurde in weiten Teilen der amerikanischen Ăffentlichkeit mit Empörung aufgenommen und vielfach als Verfassungsbruch bewertet. In einem Kommentar im Fernsehsender MSNBC wurde das Gesetz als âAnfang vom Ende Amerikasâ bezeichnet (Beginning of the end of America).cite-ref-80[80] Die New York Times schrieb: âUnd es [das Gesetz] erodiert die Grundpfeiler des Justizsystems auf eine Weise, die jeder Amerikaner bedrohlich finden sollte.â (And it chips away at the foundations of the judicial system in ways that all Americans should find threatening.)cite-ref-81[81]
Regierung Obama
Nach den von der Regierung Obama veröffentlichten Geheimdokumenten war die Folter in CIA-HandbĂŒchern exakt geregelt und von Rechtsberatern der Regierung juristisch legitimiert.cite-ref-82[82]
General David Petraeus hat sich gegen das Foltern gefangener Terroristen ausgesprochen. VerstöĂe gegen die Genfer Konvention wĂŒrden sich niemals militĂ€risch oder politisch auszahlen.cite-ref-83[83] Um auszuschlieĂen, dass eine staatliche Folterpraxis mit juristischer Legitimation sich wiederholen kann, wird die Bildung einer Folterkommission gefordert.cite-ref-84[84] Vom Guardian wird er allerdings mit den Folterzentren im Irak in Verbindung gebracht.cite-ref-85[85]
VorwĂŒrfe gab es auch gegen die Haftbedingungen von Chelsea Manning, die wegen der möglichen Weitergabe von Videos und Dokumenten an WikiLeaks angeklagt wurde. UnterstĂŒtzer Mannings richteten im Dezember 2010 eine Beschwerde an Manfred Nowak, den Sonderberichterstatter ĂŒber Folter der Vereinten Nationen. Dessen BĂŒro gab an, der Beschwerde nachzugehen, wĂ€hrend das amerikanische Verteidigungsministerium die VorwĂŒrfe zurĂŒckwies.cite-ref-86[86] Nowaks Nachfolger Juan E. MĂ©ndez wurde mehrmals ein vertrauliches Treffen mit Manning verweigert, worĂŒber sie sich im Juli 2011 öffentlich beklagte.cite-ref-87[87]
Irak
Regime Saddam Husseins
Im Irak der Ăra Saddam Hussein war Folter gĂ€ngige Praxis des Regimes.
Opfer der Folter waren in der Regel Menschen, die in politischer Opposition zur Regierung in Bagdad standen. Aber auch Angehörige der SicherheitskrĂ€fte, die verdĂ€chtigt wurden, der Opposition anzugehören, sowie Schiiten wurden gefoltert. Wie Latif Yahya in seiner Biografie Ich war Saddams Sohn berichtete, wurde Folter auch einfach nur aus SpaĂ oder, um an eine Frau zu gelangen, ausgeĂŒbt.
Zu den Methoden der Folter gehörte neben SchlĂ€gen und Elektroschocks das Ausstechen der Augen. In vielen FĂ€llen wurden den Opfern auch Verbrennungen durch brennende Zigaretten beigebracht, die auf dem Körper ausgedrĂŒckt wurden. Opfer berichteten, dass ihnen FingernĂ€gel gezogen oder ihre HĂ€nde von elektrischen Bohrern durchbohrt wurden. Auch sexuelle Gewalt gehörte zum Repertoire der Folterer im Irak. Das reichte von der Drohung mit Vergewaltigung bis hin zur analen Vergewaltigung mit GegenstĂ€nden.
Amnesty International berichtete seinerzeit:
âDie irakische Bevölkerung leidet seit Jahren unter den Menschenrechtsverletzungen, die ihr ihre Regierung zufĂŒgt: systematische Folter, extralegale Hinrichtungen, âVerschwindenlassen', willkĂŒrliche Verhaftungen, Vertreibung und unfaire Gerichtsverhandlungen. [âŠ] Sowohl brutalste körperliche als auch psychologische Folter ist im Irak weit verbreitet und wird systematisch an politischen Gefangenen angewendet.â
Folter unter der gegenwÀrtigen irakischen Regierung
Auch der derzeitigen irakischen Regierung wird vorgeworfen, mit Foltermethoden gegen ihre Gegner vorzugehen. Am 3. Juli 2005 berichtete der britische Observer von Folterungen irakischer Geheimkommandos an TerrorverdĂ€chtigen. Die Recherchen ergaben laut Observer auch, dass ein geheimes Netzwerk von Folterzentren im Irak existiert, zu dem Menschenrechtsorganisationen keinen Zugang haben. In den Gefangenenlagern wĂŒrden bei Verhören SchlĂ€ge, Verbrennungen, das AufhĂ€ngen an Armen, sexueller Missbrauch und Elektroschock angewandt. Selbst im irakischen Innenministerium seien derartige Menschenrechtsverletzungen verĂŒbt worden. Es gebe eine Kooperation zwischen âoffiziellenâ und âinoffiziellenâ Gefangenenlagern, und Erkenntnisse ĂŒber illegale ErschieĂungen von Gefangenen durch die Polizei. Das britische AuĂenministerium erklĂ€rte zu den VorwĂŒrfen, diese wĂŒrden âsehr ernstâ genommen. Der Missbrauch von Gefangenen sei âunannehmbarâ und werde auf höchster Ebene bei den irakischen Behörden angesprochen.cite-ref-88[88]
Ăgypten
Ăgypten wird immer wieder der systematischen Folter durch Regierungsstellen in groĂem Umfang bezichtigt, sodass schon die Auslieferung von Personen an Ăgypten als problematisch gilt. Amnesty International berichtet von Folterungen und Tötungen, welche an der Tagesordnung seien und nicht geahndet wĂŒrden. Verantwortlich fĂŒr diese Menschenrechtsverletzungen ist der damalige Geheimdienstchef und spĂ€tere VizeprĂ€sident Ăgyptens Omar Suleiman der auch persönlich gefoltert und Mordbefehle fĂŒr Gefangene erteilt haben soll.
Das NADIM-Zentrum in Kairo versucht, Folter in Ăgypten zu dokumentieren. Es zĂ€hlte 40 Tote in der Folge von Folterungen zwischen Juni 2004 und Juni 2005. Im Sommer 2004 konfiszierten vorgebliche Mitarbeiter der Ă€gyptischen Gesundheitsbehörde bei einem ĂŒberraschenden âInspektionsbesuchâ Patientenakten und drohten mit SchlieĂung, weil das Zentrum angeblich nicht nur âmedizinischeâ Ziele verfolgte.
Die Bloggerin Noha Atef konnte durch Veröffentlichungen im Internet seit 2006 konkrete FÀlle von Folterungen aufdecken und die TÀter benennen.
Physische und psychische FolgeschÀden
Folter kann bei den Betroffenen seelische und körperliche Beschwerden auslösen. Zu den gröĂten FolgeschĂ€den der Folter zĂ€hlen körperliche Schmerzen, die durch Verletzungen entstanden sind. Es gibt jedoch auch Schmerzen mit psychosomatischem Hintergrund, die körperlicher Ausdruck der Traumatisierung sind. Die FolterĂŒberlebenden leiden an Kopfschmerzen, Schlafstörungen, RĂŒckenschmerzen, Schulter- und Nackenverspannungen. Der Stresszustand kann körperliche Erkrankungen, wie Bluthochdruck oder Diabetes mellitus, verschlimmern. Traumatisierte leiden hĂ€ufig an Magenbeschwerden und Essstörungen, Frauen nach geschlechtsspezifischer Gewalt an Unterleibsbeschwerden und Zyklusstörungen.cite-ref-89[89] Die physischen und psychischen Beschwerden können durch Medikamente gelindert werden. Im Falle einer chronisch oder komplexen Traumatisierung ist eine psychotherapeutische Behandlung anzuwenden.
Einzelfragen
Folterforschung
Wenn sich Naturwissenschaftler der Neuzeit mit Folter beschĂ€ftigen, dann in der Regel, um medizinische Belege fĂŒr bestimmte Arten von Folter zu finden. So gingen dĂ€nische Mediziner 1982 der Frage nach, ob sich Verbrennungen durch Hitze von Verbrennungen durch elektrischen Strom dermatologisch unterschieden. Sie wiesen an narkotisierten Schweinen nach, dass der Unterschied erheblich ist und lieferten ein einfaches diagnostisches Verfahren zum Nachweis der Elektrofolter.cite-ref-90[90]
Historiker beschĂ€ftigten sich mit den AblĂ€ufen von Folterszenarien des Mittelalters, aber auch mit Fragen der Auslegung alter Schriften. So sorgte eine 1877 erschienene âkritische Studieâ zur Frage, ob Galileo Galilei nach Folter gestand, fĂŒr Aufsehen. Der Hamburger Chemiker Emil Wohlwill kam zu dem Schluss, dass Galileo tatsĂ€chlich â und damit entgegen der gĂ€ngigen Auffassung â der ârigorosen Examinationâ (esame rigoroso) unterzogen worden war.cite-ref-91[91]
Folter und Rassismus
Die Dokumentation âLynching Americaâ, verfasst von der Equal Justice Initiative, zeigt, dass in den USA trotz des im Dezember 1865 verabschiedeten 13. Verfassungszusatzes eine âzweite Sklavereiâ gab. Die Dokumentation belegt das Lynchen von Schwarzen als âöffentliche Folterâ: âDas Lynchen war grausam und eine Form öffentlicher Folter, die schwarze Menschen im gesamten Land traumatisierte, wĂ€hrend Behörden der Staaten und des Bundes sie weitgehend tolerierten.â Die Lynchmorde werden auch als terroristisch charakterisiert: âDas Terrorlynchen erreichte seinen Höhepunkt zwischen 1880 und 1940 und fĂŒhrte zum Tod afroamerikanischer MĂ€nner, Frauen und Kinder, die gezwungen waren, Angst, DemĂŒtigung und Barbarei dieses weitverbreiteten PhĂ€nomens hilflos zu erdulden.âcite-ref-92[92]cite-ref-93[93]
Psychologie der TĂ€ter
Die Psychologie testete in einigen Experimenten die Bereitschaft, anderen Menschen Grausames anzutun, indem man das eigene Gewissen dem Gehorsam unterordnet, u. a. mit dem Milgram-Experiment.
Beim Stanford-Prison-Experiment wurden gesunde, normale Studenten in die Situation von GefÀngniswÀrtern und Gefangenen versetzt, worauf es innerhalb weniger Tage zu Misshandlungen kam.
In einem aktuellen Aufsatz untersucht der Psychologe Philip Zimbardo von der University of California, Berkeley, die TĂ€terpsychologie: Unter welchen Bedingungen werden aus gewöhnlichen Menschen folternde Sadisten? Unter anderem gibt er folgendes Zehn-Punkte-âRezeptâ an:
1. Gib der Person eine Rechtfertigung fĂŒr ihre Tat. Zum Beispiel eine Ideologie, ânationale Sicherheitâ, das Leben eines Kindes.
2. Sorge fĂŒr eine vertragsartige Abmachung, schriftlich oder mĂŒndlich, in der sich die Person zum gewĂŒnschten Verhalten verpflichtet.
3. Gib allen Beteiligten sinnvolle Rollen, die mit positiven Werten besetzt sind (z. B. Lehrer, SchĂŒler, Polizist).
4. Gib Regeln aus, die fĂŒr sich genommen sinnvoll sind, die aber auch in Situationen befolgt werden sollen, in denen sie sinnlos und grausam sind.
5. VerÀndere die Interpretation der Tat: Sprich nicht davon, dass Opfer gefoltert werden, sondern dass ihnen geholfen wird, das Richtige zu tun.
6. Schaffe Möglichkeiten der Verantwortungsdiffusion: Im Falle eines schlechten Ausgangs soll nicht der TĂ€ter bestraft werden (sondern der Vorgesetzte, der AusfĂŒhrende etc.).
7. Fange klein an: mit leichten, unwesentlichen Schmerzen. (âEin kleiner Stromschlag von 15 Volt.â)
8. Erhöhe die Folter graduell und unmerklich. (âEs sind doch nur 30 Volt mehr.â)
9. VerĂ€ndere die Einflussnahme auf den TĂ€ter langsam und graduell von âvernĂŒnftig und gerechtâ zu âunvernĂŒnftig und brutalâ.
10. Erhöhe die Kosten der Verweigerung, etwa indem keine ĂŒblichen Möglichkeiten des Widerspruchs akzeptiert werden.cite-ref-94[94]
Die These Zimbardos und eine Interpretation des Milgram-Experiments ist, dass unter solchen Rahmenbedingungen die meisten Menschen bereit sind, zu foltern und anderen Menschen Leid anzutun.
Politik-soziologische Aspekte
Eine politiksoziologisch und historisch ansetzende Studie von Marnia Lazreg Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad vertritt die These, dass imperiale MĂ€chte auch entgegen ihrer Eigenwahrnehmung angesichts von Niederlagen die Folter (wieder) aufnehmen.cite-ref-95[95]
Foltermethoden
â
Hauptartikel
:
Folterinstrument
Foltermethoden können unter gegebenen Voraussetzungen gemÀà UN-Antifolterkonvention sein:
âą Elektroschock
⹠anale oder vaginale Vergewaltigung (mit diversen GegenstÀnden, mit verbundenen Augen, durch Fesseln bewegungslos fixiert, von mehreren Personen)
âą Zwangshaltungen (Strafestehen, Torstehen, Knien, Sitzen, HĂ€ngen, Fesseln vor allem ĂŒber lĂ€ngere ZeitrĂ€ume z. B. mittels âHogtieâ, Zuchtstuhl)
âą SchlĂ€ge (u. a. Bastonade, Auspeitschung, SchlĂ€ge auf dem PrĂŒgelbock, âTelefonoâ, SchlĂ€ge durch mehrere Personen)
âą ZufĂŒgen von Verbrennungen, VerstĂŒmmelungen an den Haaren, NĂ€geln, Haut, Zunge, Ohren, Genitalien und GliedmaĂen, Riemenschneiden
âą Zahnfolter (z. B. Ausschlagen der ZĂ€hne, Bohren in die Zahnwurzel)
âą Zwangsuntersuchungen (gynĂ€kologisch, gastroenterologisch, routinemĂ€Ăige Kontrolle der Körperöffnungen)
âą Bambusfolter
Des Weiteren:
âą pharmakologische Folter (Drogenmissbrauch, Zwangsmedikation)
⹠massive Erniedrigung (Exkremente essen, Urin trinken, öffentlich masturbieren)
⹠Verhörfolter
⹠Erschöpfung durch Zwangsarbeit
âą Nahrungsentzug
Bei der weiĂen Folter verursachen die Foltermethoden keine offensichtlichen Spuren an den Opfern. Zur weiĂen Folter gehören:
âą Sensorische Deprivation (Reizentzug), z. B. Dunkelhaft in einer Camera silens
âą Schlafentzug
âą Kitzeln
âą Waterboarding
âą LĂ€rmfolter
âą Toilettenverbot
âą Sauerstoffmangel (âSubmarinoâ, Masken)
âą Isolationshaft
âą Erregen von Ăbelkeit (durch kĂŒnstlich erzeugte Kinetose)
Organisationen gegen Folter
Internationale Regierungsorganisationen (Auswahl):
Internationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (Auswahl):
Nationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (Auswahl):
âą Zentrum Ăberleben, Berlin
âą Refugio MĂŒnchen
Literatur
Geschichte
âą Peter Immanuel Hartmann: Medicam tormentorum aestimationem. Drimborn, Helmstedt 1762. (Digitalisat)
⹠Franz Helbing: Die Tortur. Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker. Völlig neubearbeitet und ergÀnzt von Max Bauer, Berlin 1926 (Nachdruck Scientia-Verlag, Aalen 1973, ISBN 3-511-00937-5)
⹠Edward Peters: Folter. Geschichte der peinlichen Befragung. EuropÀische Verlagsanstalt, Hamburg 1991, ISBN 3-434-50004-9.
⹠Mathias Schmoeckel: HumanitÀt und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Entwicklung des gemeinen Strafprozess- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter. Böhlau, Köln 2000, ISBN 3-412-09799-3. Umfassende Darstellung der Abkehr von der Folter als logische Folge eines sich entwickelnden modernen Staats- und JustizverstÀndnisses.
âą Lars Richter: Die Geschichte der Folter und Hinrichtung vom Altertum bis zur Jetztzeit, Tosa, Wien 2001, ISBN 3-85492-365-1.
âą Folterwerkzeuge und ihre Anwendung 1769. Constitutio Criminalis Theresiana, Reprint-Verlag-Leipzig, 2003, ISBN 3-8262-2002-1.
âą Dieter Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte. Böhlau, Köln 2004, ISBN 3-412-14604-8. Eine auch fĂŒr rechtshistorische Laien gut verstĂ€ndliche, gleichwohl aber wissenschaftlich fundierte Darstellung der Rechtsgeschichte der Folter, mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen.
âą Robert Zagolla: Im Namen der Wahrheit â Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute. be.bra, Berlin 2006, ISBN 3-89809-067-1. Seriöse Darstellung der Entwicklung in Deutschland von den UrsprĂŒngen bis zur aktuellen Diskussion; entlarvt zahlreiche Mythen.
âą Daniel Burger: In den Turm geworfen. â GefĂ€ngnisse und Folterkammern auf Burgen im Mittelalter und in der frĂŒhen Neuzeit. In: Burgenbau im spĂ€ten Mittelalter II, hrsg. von der Wartburg-Gesellschaft zur Erforschung von Burgen und Schlössern in Verbindung mit dem Germanischen Nationalmuseum (=Forschungen zu Burgen und Schlössern, Bd. 12), Berlin und MĂŒnchen (Deutscher Kunstverlag) 2009, S. 221â236. ISBN 978-3-422-06895-7.
⹠Wolfgang Rother: Verbrechen, Folter und Todesstrafe. Philosophische Argumente der AufklÀrung. Mit einem Geleitwort von Carla Del Ponte. Schwabe, Basel 2010, ISBN 978-3-7965-2661-9
âą Folter in der Hexenforschung, Historicum.net
âą Folter â Made in USA, ARTE-Dokumentation 2010/2011.
âą Friedrich Merzbacher: Die Hexenprozesse in Franken. 1957 (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte. Band 56); 2., erweiterte Auflage: C. H. Beck, MĂŒnchen 1970, ISBN 3-406-01982-X, S. 138â155.
Aktuelle Situation
âą Peter Koch / Reimar Oltmanns: Die WĂŒrde des Menschen â Folter in unserer Zeit. Goldmann, MĂŒnchen 1979, ISBN 3-442-11231-1.
⹠Horst Herrmann: Die Folter. Eine EnzyklopÀdie des Grauens. Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-8218-3951-1. Die bis dato umfassendste Dokumentation von Foltermethoden und -gerÀten aus Geschichte und Gegenwart.
⹠Alfred W. McCoy: Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -Praxis von CIA und US-MilitÀr. Zweitausendeins, Frankfurt 2005, ISBN 3-86150-729-3.
âą Cecilia MenjĂvar, Nestor Rodriguez (Hrsg.): When States Kill: Latin America, the U.S., and Technologies of Terror (Taschenbuch), Texas University Press, Austin 2005. Inhaltsverzeichnis
âą Marnia Lazreg: Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad, Princeton U.P., Princeton, NJ/Oxford 2008, ISBN 0-691-13135-X. Historisch-soziologische und psychologische Studie zur Antwort auf die Frage, warum ausgerechnet in einem war on terror Folter gerechtfertigt werde.cite-ref-96[96]
⹠Manfred Nowak: Folter: Die AlltÀglichkeit des Unfassbaren.cite-ref-97[97] Kremayr & Scheriau, 2012, ISBN 978-3-218-00833-4.
Diskussion um Folter
âą Winfried Brugger: Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter? In: JZ 2000, S. 165â173.
âą Jan Philipp Reemtsma: Folter im Rechtsstaat? Hamburger Edition, Hamburg 2005, ISBN 3-936096-55-4.
âą Gerhard Beestermöller (Hrsg.): RĂŒckkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht? Beck, MĂŒnchen 2006, ISBN 3-406-54112-7.
âą Frank Meier: Gilt das Verbot der Folter absolut? Ethische Probleme polizeilicher ZwangsmaĂnahmen zwischen Achtung und Schutz der MenschenwĂŒrde. Mentis, MĂŒnster 2016, ISBN 978-3-95743-043-4. Sammelband ĂŒber die rechts- und sozialwissenschaftlichen Aspekte der Folterdiskussion in Deutschland.
âą Björn Beutler: Strafbarkeit der Folter zu Vernehmungszwecken. Unter besonderer BerĂŒcksichtigung des Verfassungs- und Völkerrechts. Peter Lang, Frankfurt a. M. 2006, ISBN 3-631-55723-X.
âą Alexander Stein: Das Verbot der Folter im internationalen und nationalen Recht. Unter Betrachtung seiner Durchsetzungsinstrumente und seines absoluten Charakters. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3199-4.
âą Shane OâMara: Why Torture Doesn't Work: The Neuroscience of Interrogation. Harvard University Press, 2015, ISBN 978-0-674-74390-8.
Opfer von Folter
âą Angelika Birck, Christian Pross, Johan Lansen (Hrsg.): Das Unsagbare â Die Arbeit mit Traumatisierten im Behandlungszentrum fĂŒr Folteropfer Berlin. Berlin 2002.
âą Urs M. Fiechtner, Stefan DröĂler, Pascal Bercher, Johannes Schlichenmaier (Hrsg.): Verteidigung der MenschenwĂŒrde. Die Arbeit des Behandlungszentrums fĂŒr Folteropfer Ulm (BFU). 2. Aufl., Band 5, Edition Kettenbruch, Ulm / Stuttgart / Aachen 2015.
Definition
âą Amnesty International Sektion Schweiz: Was ist Folter?
âą Folter-Definition nach Angelika Birck (* 16. November 1971; â 7. Juni 2004) vom Behandlungszentrum fĂŒr Folteropfer Berlin, 9. Juli 2004.
âą Eintrag in Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.Vorlage:SEP/Wartung/Parameter 1 und weder Parameter 2 noch Parameter 3
Verschiedene Aspekte
âą KUBARK-Handbuch, deutsch (PDF; 448 kB) und englisch (PDF-Datei; 437 kB)
âą Daniela Haas: Folter und Trauma. TherapieansĂ€tze fĂŒr Betroffene. BIS-Verlag, Oldenburg 1999 (= Diplomarbeit, UniversitĂ€t Oldenburg, 1997)
⹠Christian Bommarius: Widerstand gegen Folter. Ex-US-MilitÀranklÀger von Anwaltverein ausgezeichnet. In: Berliner Zeitung. 16. November 2009, abgerufen am 10. Juni 2015.
âą Ausweiskontrolle: Kalkulierter Schmerz, Kolumne, evolver.at, Februar 2005
âą âOperation Nasenschlauchâ. UN-Ermittler untersuchen neue VorwĂŒrfe aus GuantĂĄnamo â und werden von den USA daran gehindert. In: Die Zeit. Nr. 48, 24. November 2005.
âą Das Folterverbot. Eine klare Regel und eine paradoxe Praxis., Deutschlandradio, 29. Dezember 2005, von Dieter Rulff, auch als mp3-Datei
âą Zypries fĂŒr Nutzung von FoltergestĂ€ndnissen. (Memento vom 28. August 2007 im Internet Archive) Netzeitung, 25. Januar 2006
âą Jan Philipp Reemtsma: Die Fratze der Folter. Cicero, MĂ€rz 2006
âą Folter transnational? Gewaltdarstellungen in amerikanischen und in deutschen Fernsehkrimis. Aufsatz von Christoph Classen mit Filmausschnitten auf Zeitgeschichte-online
âą âWaterboarding fĂŒr 9/11-Chefplaner â Schwere und anhaltende SchĂ€denâ. Interview mit Gisela Scheef-Maier, Psychotherapeutin des Behandlungszentrums fĂŒr Folteropfer. T-Online, April 2014.
Dokumentarfilme
Siehe auch
âą Operation Condor (AktivitĂ€ten der US-Geheimdienste in SĂŒdamerika (1970er Jahre))
âą Aktion der Christen fĂŒr die Abschaffung der Folter ACAT Deutschland
Weblinks
Commons
: Folter
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Folter
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Wikiquote: Folter
â Zitate
âą Literatur von und ĂŒber Folter im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
âą Podiumsdiskussion âDarf der Staat foltern?â mit Winfried Brugger und Bernhard Schlink, HFR 4/2002
âą Herbert Lackner: In den Vorzimmern der Hölle. Das bestĂŒrzende Tagebuch des UN-Anti-Folter-Beauftragten Manfred Nowak. In: profil vom 29. Februar 2012
Einzelnachweise
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cite-note-22. â Amnesty-Bericht belegt: Folter ist in vielen LĂ€ndern alltĂ€glich. Abgerufen am 10. Juli 2020.
cite-note-33. â Steven Miles, Telma Alencar, Brittney Crock Bauerly: Punishing physicians who torture: a work in progress. In: Torture : quarterly journal on rehabilitation of torture victims and prevention of torture. Band 20, 1. Januar 2010, S. 23â31 (researchgate.net [abgerufen am 10. Juli 2020]).
cite-note-44. â Ăbereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984. (PDF; 67 kB) In: BGBl. 1990 II S. 246. Abgerufen am 9. Mai 2019.
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cite-note-4444. â Website bakary-jassey.at (Memento des Originals vom 3. April 2019 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bakary-jassey.at â Zugang zum Online Buch Wie es sich zugetragen hat.
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cite-note-4848. â codices.coe.int Das Urteil des EuGH konnte nur in der englischen Fassung gefunden werden. Es liegt dem gesamten Absatz zugrunde.
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cite-note-8787. â BĂŒro des UN-Sonderberichterstatters ĂŒber Folter am 12. Juli 2011: USA: Unmonitored access to detainees is essential to any credible enquiry into torture or cruel inhuman and degrading treatment, says UN torture expert. Abgerufen am 15. Juli 2011 (englisch).
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cite-note-8989. â Seite f (Memento vom 16. April 2014 im Internet Archive) des Behandlungszentrums fĂŒr Folteropfer, Berlin, abgerufen am 15. Mai 2014.
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cite-note-9292. â Ansgar Graw: Amerika folterte Schwarze in der âzweiten Sklavereiâ. In: Die Welt. 12. Februar 2015 (welt.de [abgerufen am 10. Juli 2020]).
cite-note-9393. â Lynching in America: Confronting the Legacy of Racial Terror. Abgerufen am 10. Juli 2020 (englisch).
cite-note-9494. â G. Zimbardo: A Situationist Perspective on the Psychology of Evil â Understanding how Good People are Transformed into Perpetrators. In: A. G. Miller (Hrsg.): The Psychology of Good and Evil. Guildford Press, New York 2004.
cite-note-9595. â Vgl. Lit.-Verz.
cite-note-9696. â Vgl. Michael Humphrey, Rez. in: International Sociology, Bd. 24, H. 2, 2009, S. 213â216.
cite-note-9797. â Herbert Lackner: In den Vorzimmern der Hölle. Das bestĂŒrzende Tagebuch des UN-Anti-Folter-Beauftragten Manfred Nowak. In: profil.at. 29. Februar 2012, abgerufen am 10. September 2021.